Meldepflichtige oder nicht meldepflichtige Arbeit?

Überblick

Grundvoraussetzung für Meldepflicht: Erwerbstätigkeit

Grundvoraussetzung für eine allfällige Pflicht zur Meldung von Arbeit oder zur Einholung einer Arbeitsbewilligung ist das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit. Keiner Melde- oder Bewilligungspflicht unterstehen Freundschaftsdienste, die Nachbarschaftshilfe sowie in der Regel die gegenseitige Hilfe unter Familienangehörigen. In der vorliegenden Rubrik wird der Begriff der Erwerbstätigkeit und der Unterschied zu anderen Arten von Hilfeleistungen erläutert.

Weitere Voraussetzungen

Ob eine Erwerbstätigkeit endgültig melde- und allenfalls bewilligungspflichtig ist, entscheidet sich danach, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt sowie nach den spezifischen Voraussetzungen, die in den Rubriken «Pflichten der Arbeitgebenden», «Pflichten der Arbeitnehmenden» und «Pflichten der Selbständigen» aufgeführt sind.


Erwerbstätigkeit: Meldepflicht

Was versteht man unter Erwerbstätigkeit?

Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine bestimmte persönliche Tätigkeit verrichtet wird, die sich auf die Erzielung von Einkommen richtet. Dies ist der Fall bei Arbeit zu einem marktüblichen Lohn oder bei Arbeit, welche zwar zu einem tieferen als dem marktüblichen Lohn, jedoch mit der Motivation der Erzielung eines Einkommens verrichtet wird. Als Lohn kommen sowohl Geldleistungen als auch andere Leistungen wie Sach- oder Dienstleistungen in Betracht.


Unterstützung innerhalb der Familie: In der Regel keine Meldepflicht

Regel: Keine Meldepflicht

Die gegenseitige Unterstützung von Familienmitgliedern gilt in der Regel nicht als Erwerbstätigkeit, auch wenn dafür ein Entgelt ausgerichtet wird.

Ausnahme: Meldepflicht

Anders verhält es sich, wenn eine Tätigkeit das übliche Mass familiärer Unterstützung übersteigt und den Charakter einer Tätigkeit annimmt, die üblicherweise von einer Drittperson ausgeübt wird, wie zum Beispiel bei aufwändiger und entgeltlicher Pflege eines betagten Elternteils oder allwöchentlicher mehrstündiger Verrichtung von Haushaltsarbeiten gegen einen marktüblichen Lohn. Derartige Arbeiten gelten als Erwerbstätigkeit und sind daher meldepflichtig.

Freundschaftsdienst und Nachbarschaftshilfe: Keine Meldepflicht

Merkmal: Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund

Beim Freundschaftsdienst und der Nachbarschaftshilfe steht nicht der Erwerb eines Einkommens, sondern die Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund. Charakteristisch ist, dass keine Gegenleistung vereinbart oder vom Hilfeleistenden erwartet wird, dass die genaue Dauer der Hilfeleistung nicht gemessen wird und dass nach deren Erbringung überhaupt kein oder nur ein symbolisches Entgelt geleistet wird (z.B. ein Nachtessen, eine Flasche Wein, ein bloss symbolischer Geldbetrag).

Letzte Änderung 28.11.2022

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