Weitere Informationen für Arbeitnehmende

AHV/IV/EO, ALV und Familienzulagen

Gegenstand und Leistungen der Versicherung

Informationen zum Gegenstand und den Leistungen der AHV/IV/EO und ALV sowie zu den Familienzulagen finden sich auf ahv.ch.

Meldepflicht des Arbeitgebers - Mitverantwortung des Arbeitnehmers

Meldepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Diese Anmeldung erfasst zugleich die

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • sowie in den meisten Fällen den Anschluss an eine Familienausgleichskasse (FAK)

Mitverantwortung des Arbeitnehmers - Negative Folgen für Versicherungsleistungen

Werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht geleistet, so kann sich dies negativ auf die Leistungsansprüche der Arbeitnehmenden auswirken (z.B. AHV-Rente).

Möglichkeiten zur Prüfung der korrekten Abrechnung der Beiträge

Ob der Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse angemeldet ist und ob der Arbeitgeber die Beiträge dieser gegenüber korrekt abrechnet, erfährt er folgendermassen:

Auszug aus dem individuellen Konto

Jede Ausgleichskasse, bei der für einen Arbeitnehmer Einkommen abgerechnet wird, eröffnet ein individuelles Konto für den betreffenden Arbeitnehmer, auf dem alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet werden, die als Grundlage für die Berechnung der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Die versicherte Person kann jederzeit kostenlos einen Auszug über die auf ihren individuellen Konti verbuchten Beiträge verlangen.

Zuständigkeit für Ausstellung von Auszug aus dem individuellen Konto

Der Auszug kann einerseits bei den kontenführenden AHV-Ausgleichskassen angefordert werden. Andererseits besteht die Möglichkeit, irgendeine Ausgleichskasse mit der Beschaffung der Kontoauszüge zu beauftragen. Die kontenführende Ausgleichskasse kann unter dem untenstehenden Link durch Angabe der Versichertennummer ermittelt werden:


Unfallversicherung

Gegenstand und Leistungen der Versicherung

Informationen zu Gegenstand und Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit.

Berufsunfallversicherung - Nichtberufsunfallversicherung

Der Arbeitgebende hat die Arbeitnehmenden gegen Berufsunfall sowie bei einer Beschäftigung ab 8 Stunden pro Woche auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern.

Tragung der Prämien

Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist vom Arbeitgebenden zu tragen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten des Arbeitnehmenden, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird. Die Prämie ist vom Arbeitgebenden zu leisten, der den Betrag vom Lohn des Arbeitnehmenden abziehen kann.

Leistungserbringer bei Unfall

Arbeitnehmende, welche obligatorisch zu versichern sind, erhalten bei einem Unfall die Versicherungsleistungen unabhängig davon, ob der Arbeitgebende die Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat oder nicht. In solchen Fällen erbringt bei Arbeitnehmenden, die der Suva unterstellt sind, die Suva, in allen anderen Fällen die Ersatzkasse die Leistungen.


Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Gegenstand und Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Informationen zu Gegenstand und Leistungen der beruflichen Vorsorge finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Link «Berufliche Vorsorge»).

BVG-Obligatorium

Löhne über Fr. 22'050.- fallen in der Regel unter das BVG-Obligatorium (2. Säule). Die einzelnen Voraussetzungen ergeben sich aus der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Sozialversicherungsrecht - Berufliche Vorsorge (2. Säule)».

Freiwillige Versicherung

Arbeitnehmende, die nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge fallen (insbesondere bei einem Einkommen bis Fr. 22'050.-, vgl. Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Sozialversicherungsrecht - Berufliche Vorsorge (2. Säule)»), können sich unter Umständen freiwillig versichern lassen. Eine freiwillige Versicherung können z.B. Arbeitnehmende abschliessen, die für mehrere Arbeitgebende tätig sind und deren Gesamtlohn Fr. 22'050.- übersteigt. Eine freiwillige Versicherung kann bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragt werden. Sofern der Arbeitgebende über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung informiert wurde, kann er zu einer Beteiligung an den Beiträgen verpflichtet werden.


Quellensteuer beim vereinfachten Abrechnungsverfahren

Verweis auf Rubrik «Das vereinfachte Abrechnungsverfahren»

Allgemeine Informationen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren finden sich in der Rubrik «Das vereinfachte Abrechnungsverfahren».

Steuerschuld mit Leistung der Quellensteuer getilgt

An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmende Einkommen, welches im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wurde, im ordentlichen Steuerverfahren nicht nochmals zu versteuern hat.

Angabe des versteuerten Einkommens in der Steuererklärung zu Informationszwecken

Je nach Kanton ist es möglich, dass der Steuerpflichtige in der ordentlichen Steuererklärung das quellenversteuerte Einkommen zu Informationszwecken anzugeben hat. Diesfalls hat er der Steuererklärung die Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse über die Besteuerung des Einkommens beizulegen. Die Ausgleichskasse stellt diese Bescheinigung dem Arbeitgebenden aus, der sie dem Arbeitnehmenden weiterzuleiten hat.  


Informationen für Arbeitnehmende privater Arbeitgeber

Verweis auf Rubrik «Private Arbeitgebende»

Arbeitnehmenden von privaten Arbeitgebenden wird im Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrags empfohlen, die Rubrik «Private Arbeitgebende» (insbesondere die Unterrubriken «Informationen zum Arbeitsvertragsrecht» und «Mustervertrag») zu studieren.


Letzte Änderung 27.11.2023

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