Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit?

Überblick

Bedeutung der Unterscheidung selbständige - unselbständige Erwerbstätigkeit

Die Melde- und Bewilligungspflichten unterscheiden sich danach, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Frage steht. Die Rubrik «Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit» informiert über die Kriterien zur Unterscheidung dieser Arten der Erwerbstätigkeit.

Zusammenhang der Unterscheidung selbständige - unselbständige Erwerbstätigkeit mit den Rubriken betreffend die Pflichten der Arbeitgebenden, Pflichten der Arbeitnehmenden und Pflichten der Selbständigen

Ob eine Erwerbstätigkeit meldepflichtig ist, ergibt sich bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus der Rubrik «Pflichten der Selbständigerwerbenden» und bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus den Rubriken «Pflichten der Arbeitgebenden» und «Pflichten der Arbeitnehmenden».  


Selbständige Erwerbstätigkeit

Was versteht man unter einer selbständigen Erwerbstätigkeit?

Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit

Im Einzelnen deuten unter anderem folgende Merkmale auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin:

  • Tätigen von erheblichen Investitionen
  • Handeln unter eigenem Namen auf eigene Rechnung
  • Verfügen über eigene Geschäftsräume
  • Tragen der Unkosten und des Verlustrisikos
  • Beschäftigen von Personal
  • Freies Bestimmen von Art und Weise der Arbeitserbringung; keinen Weisungen unterworfen
  • Gleichstellung gegenüber Person, die Auftrag erteilt hat
  • Selbständiges Festlegen der Arbeitszeiten
  • Tätigsein für mehrere Auftraggebende

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Was versteht man unter einer unselbständigen Erwerbstätigkeit?

Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit

Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen unter anderem folgende Merkmale:

  • Fehlen erheblicher Investitionen
  • Keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen
  • Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
  • Pflicht, sich an Weisungen zu halten (in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht); Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses
  • Bindung an Arbeitsplan, Arbeitszeiten und Präsenzpflicht
  • Zuweisung eines Arbeitsplatzes
  • Regelmässige Arbeit für den gleichen Arbeitgebenden
  • Bereitstellen von Arbeitsgerät oder -material durch den Arbeitgebenden
  • Periodische Entgeltleistungen: Monatslohn, Stundenlohn etc.

Einstufung als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit

Massgeblichkeit des Einzelfalles

Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ergibt sich durch eine Beurteilung des Einzelfalls. Liegen Merkmale beider Erwerbsarten vor, ist abzuwägen, welche Merkmale überwiegen. Abmachungen unter den Beteiligten sind nicht entscheidend. Im Zweifelsfall entscheidet die Spezialbehörde (Ausgleichskasse, Steueramt, Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde) über die Einstufung.

Fallgruppen normalerweise selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit

Nachfolgend einige Fallgruppen, bei denen normalerweise entweder eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt:

Normalerweise selbständige Erwerbstätigkeit:  

  • Gewerbsmässiger oder privater Nachhilfeunterricht
  • Gewerbsmässige oder private Coiffeurtätigkeit
  • Gewerbsmässige oder private EDV-Wartungsarbeiten
  • Gewerbsmässige Reinigungsarbeiten mit eigenem Werkzeug bei verschiedenen Auftraggebenden
  • Gewerbsmässige Gartenarbeiten mit eigenem Werkzeug bei verschiedenen Auftraggebenden
  • Kinderhüten in der Wohnung des Hütenden

Normalerweise unselbständige Erwerbstätigkeit:

  • Nachhilfeunterricht als angestellte Person einer Schule
  • Coiffeurtätigkeit als angestellte Person in einem Coiffeursalon
  • EDV-Arbeiten als angestellte Person in einem EDV-Betrieb
  • Regelmässige Reinigungsarbeiten im selben Privathaushalt
  • Regelmässige Gartenarbeiten im selben Privathaushalt
  • Kinderhüten in der Wohnung der Eltern
     

Weiterführende Informationen zur Unterscheidung selbständige - unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Ausländerrechts finden sich in der Weisung des SECO «Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern».

Letzte Änderung 11.12.2023

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