Meldepflichten bei Erhalt von Sozialversicherungsleistungen

Nebst der Meldung im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen treffen den Arbeitgeber Meldepflichten, wenn er seitens einer Sozialversicherung Versicherungsleistungen erhält, welche aus dem Eintreten eines Versicherungsfalles beim Arbeitnehmer herrühren.

Fälle, in welchen Meldepflichten bestehen: Unfall und Mutterschaft

Aktuell ist dies bei Auszahlung einer Mutterschaftsentschädigung an den Arbeitgeber, wenn dieser der Arbeitnehmerin den Lohn während des Mutterschaftsurlaubes weiterzahlt oder bei Auszahlung von Unfallversicherungs-Taggeldern an den Arbeitgeber, wenn dieser dem Arbeitnehmer den Lohn, während dessen Abwesenheit fortzahlt.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Versicherer über sämtliche Umstände, welche eine Änderung oder Einstellung von Versicherungsleitungen zur Folge hat, zu informieren (insbesondere über die vollständige oder teilweise Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer).  

Letzte Änderung 11.12.2023

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