Nebst der Meldung im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen treffen den Arbeitgebenden Meldepflichten, wenn der Arbeitgebende seitens einer Sozialversicherung Versicherungsleistungen erhält, welche aus dem Eintreten eines Versicherungsfalles beim Arbeitnehmenden herrühren.
Fälle, in welchen Meldepflichten bestehen: Unfall und Mutterschaft
Aktuell ist dies bei Auszahlung einer Mutterschaftsentschädigung an den Arbeitgebenden, wenn dieser der Arbeitnehmerin den Lohn während des Mutterschaftsurlaubes weiterzahlt oder bei Auszahlung von Unfallversicherungs-Taggeldern an den Arbeitgebenden, wenn dieser dem Arbeitnehmenden den Lohn, während dessen Abwesenheit fortzahlt.
In diesen Fällen hat der Arbeitgebende den Versicherer über sämtliche Umstände, welche eine Änderung oder Einstellung von Versicherungsleitungen zur Folge hat, zu informieren (insbesondere über die vollständige oder teilweise Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmenden).