Unfallversicherung

Voraussetzungen für Melde- und Beitragspflicht

Die einzelnen Voraussetzungen der Melde- und Beitragspflicht

Eine Pflicht der Arbeitgebenden zur Meldung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Unfallversicherung zum Abschluss einer Unfallversicherung für den Arbeitnehmer besteht unter folgenden Voraussetzungen:

1. Unselbständige Erwerbstätigkeit

2. Unterstellung des Arbeitnehmers unter das schweizerische Sozialversicherungssystem

3.1 Anstellung in einem Privathaushalt, bei Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie an Schulen im künstlerischen Bereich

Diesfalls besteht eine Meldepflicht ab dem ersten Lohnfranken.

oder

3.2 Betrieb mit mindestens einem Arbeitnehmer mit einem Entgelt über Fr. 2'300.-

Beschäftigt der Arbeitgeber ausserhalb der Fälle gemäss Ziff. 3.1 (Anstellungen in Privathaushalten oder im künstlerischen Bereich) ausschliesslich Arbeitnehmer mit einem Entgelt von höchstens Fr. 2'300.- pro Jahr, so besteht keine Prämienpflicht. Bei einem Unfall schulden Arbeitgebende für derartige Arbeitnehmende eine Ersatzprämie für maximal die letzten 5 Jahre. Alternativ haben jedoch auch solche Arbeitgebende die Möglichkeit, ihre Arbeitnehmenden bei der Unfallversicherung zu melden und die Prämien laufend zu bezahlen mit der Folge, dass bei einem Unfall keine Pflicht zur Leistung von Ersatzprämien besteht.


Meldung und Prämienerhebung

Zuständigkeit

Die obligatorische Unfallversicherung muss vom Arbeitgebenden für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden. Die obligatorische wie die freiwillige Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung werden durchgeführt durch:

  • die Suva für die ihr unterstellten Betriebe
  • die privaten Versicherungsgesellschaften
  • die Krankenkassen im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und
  • die öffentlichen Unfallversicherungskassen. 

Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Bei der Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren reicht es aus, wenn der Arbeitgeber den Namen des gewünschten Unfallversicherers auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren vermerkt, welches er der Ausgleichskasse zustellt. Nähere Informationen hierzu finden sich in der Rubrik «Das vereinfachte Abrechnungsverfahren» oder «Private Arbeitgebende, Vorgehen Schritt für Schritt».

Berufsunfallversicherung - Nichtberufsunfallversicherung

Der Arbeitnehmer ist primär gegen das Risiko von Berufsunfällen zu versichern. Wird er für durchschnittlich 8 oder mehr Stunden pro Woche angestellt, ist zudem eine Nichtberufsunfallversicherung für ihn abzuschliessen.

Höhe der Prämien

Die Höhe der Prämien werden für die verschiedenen Berufsgruppen je nach Unfallrisiko berechnet und in Promille der Lohnsumme erhoben. Branchen mit hohem Unfallrisiko bezahlen daher gemessen an den Lohnsummen höhere Prämien als solche mit niedrigem Risiko.

Finanzierung der Prämien

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung sind vom Arbeitgeber, die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung vom Arbeitnehmer zu tragen. Sämtliche Prämien werden vom Arbeitgeber bezogen. Der Arbeitgeber belastet dem Arbeitnehmer die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung durch Vornahme eines entsprechenden Lohnabzugs. Die Parteien können vereinbaren, dass der Arbeitgeber auch die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt.

Art der Prämienleistung und Schlussabrechnung

Die Prämienbeiträge werden während des Jahres in Form von Akontozahlungen (vorläufige Teilzahlungen) geleistet. Die Höhe der Akontozahlungen wird aufgrund der voraussichtlichen Jahreslohnsumme festgesetzt. Die Abrechnung über die effektiv ausbezahlte Lohnsumme erfolgt bis zum Ende des ersten Monats nach Ablauf des massgebenden Kalender- oder Versicherungsjahrs.


Die einzelnen Meldepflichten

Im Bereich der Unfallversicherung bestehen im Einzelnen folgende Meldepflichten:

Meldung Eröffnung bzw. Einstellung eines Betriebes bei der Suva

Sind die Arbeitnehmenden der Suva unterstellt, muss der Arbeitgeber die Eröffnung oder die Einstellung seines Betriebs innert 14 Tagen der Suva melden. Nicht der Suva unterstellt sind private Haushaltsangestellte. Im Bundesgesetz über die Unfallversicherung sind die Betriebe und Verwaltungen aufgeführt, die obligatorisch bei der Suva versichert sind. Die Abgrenzung zwischen Suva-Betrieb/Nicht-Suva-Betrieb ist oft nicht offensichtlich. Mit Vorteil informieren sich Arbeitgeber daher rechtzeitig, ob sie der Suva unterstehen.

Abschluss einer Versicherung für alle übrigen Arbeitnehmenden

Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmende, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, sind diese Arbeitnehmenden bei einem privaten Versicherer zu versichern. Als Versicherer kommen private Versicherungsunternehmen, öffentliche Unfallversicherungskassen oder Krankenkassen in Betracht. Das Bundesamt für Gesundheit führt eine Liste aller registrierten Unfallversicherer (Rubrik «Adressen Unfallversicherer»).

Arbeitnehmende, die mindestens 8 Stunden pro Woche beschäftigt werden, sind auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern

Die Prämie wird beim Arbeitgeber bezogen, ist jedoch vom Arbeitnehmer zu tragen, sofern der Arbeitgeber diese nicht freiwillig oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer übernimmt. Sind die Prämien vom Arbeitnehmer zu tragen, zieht der Arbeitgeber den Betrag vom Lohn des Arbeitnehmers ab.

Meldung von Wechsel des Inhabers des Betriebs

Findet ein Inhaberwechsel statt, so muss der neue Inhaber des Betriebes dies dem bisherigen Versicherer innert 14 Tagen melden.

Meldung der massgebenden Löhne

Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Versicherer die definitive Lohnsumme melden. Die Frist zur Meldung wird vom Versicherer festgesetzt.  


Adressen Unfallversicherer


Letzte Änderung 06.12.2022

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