Anschlusspflicht
Pflicht der Arbeitgebenden zum Anschluss an eine Familienausgleichskasse
Arbeitgebende sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzuschliessen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Arbeitnehmende mit Kindern oder ausschliesslich kinderlose Arbeitnehmende beschäftigt.
Weitere Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten und Links:
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Der Arbeitgeber muss sich somit in jedem Kanton, in dem er seinen Geschäftssitz hat oder eine Zweigniederlassung betreibt und Arbeitnehmende beschäftigt, einer dort tätigen Familienausgleichkasse anschliessen. Fehlt es an einem Geschäftssitz, so ist der Wohnsitz des Arbeitgebers massgebend. Private Arbeitgebende, welche Haushaltsangestellte beschäftigen, müssen sich daher einer Familienausgleichskasse in ihrem Wohnsitzkanton anschliessen.
Verhältnis AHV-Ausgleichskasse - Familienausgleichskasse
Jede kantonale AHV-Ausgleichskasse und die meisten Verbandsausgleichskassen führen gleichzeitig eine Familienausgleichskasse, so dass in den meisten Fällen durch eine Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse gleichzeitig der Anschluss an die Familienausgleichskasse erfolgt.
Landwirtschaft
Besondere Regelung für Anstellungsverhältnisse in der Landwirtschaft
Für Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, bestehen besondere Regelungen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die Erhebung der Beiträge für die Familienzulagen in der Landwirtschaft erfolgt durch die kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Weiterführende Informationen finden sich im AHV-Merkblatt 6.09. Auskünfte erteilen zudem die kantonale AHV-Ausgleichskassen.