Meldepflichten nach Sozialversicherungsrecht
Überblick
Um welche Sozialversicherungen geht es?
Zu den Sozialversicherungen, in welchen die Meldung von Arbeit von Bedeutung ist, zählen:
- die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- die Invalidenversicherung (IV)
- die Erwerbsersatzordnung (EO)
- die Arbeitslosenversicherung (ALV)
- die Familienzulagen
- die Unfallversicherung
- die berufliche Vorsorge (2. Säule)
Welchen Schutz bieten die einzelnen Sozialversicherungen und welche Leistungen erbringen sie?
Informationen zum Schutz und den Leistungen der einzelnen Sozialversicherungen finden sich auf ahv.ch.
Wem gegenüber bestehen Melde- und Beitragspflichten?
Die Meldepflichten bestehen gegenüber jenen Stellen, denen Sozialversicherungsbeiträge oder Versicherungsprämien zu leisten sind. Es bestehen folgende Zuständigkeiten:
- AHV-Ausgleichskasse
AHV/IV/EO/ALV und in der Regel die Familienzulagen
- Familienausgleichskasse
Familienzulagen. Die Familienausgleichskassen werden in der Regel durch die AHV-Ausgleichskassen geführt, welche die Beiträge erheben. In einzelnen Kantonen gibt es aber auch Familienausgleichskassen, die nicht von den AHV-Ausgleichskassen geführt werden.
- Unfallversicherer
Unfallversicherung
- Registrierte Vorsorgeeinrichtungen
Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Im Weiteren bestehen Meldepflichten gegenüber Stellen, von welchen Leistungen bezogen werden. Informationen zu diesen Pflichten finden sich in der Rubrik «Erhalt von Sozialversicherungsleistungen».
Welches sind die Voraussetzungen für die Meldepflichten?
Die einzelnen Voraussetzungen der Meldepflicht sind in den Unterrubriken der Rubrik «Sozialversicherungsrecht» als Checkliste aufgeführt. Informationen zur Voraussetzung der Versicherungsunterstellung im Besonderen finden sich im nachfolgenden Abschnitt.
Voraussetzung der Versicherungsunterstellung
Unterstellung der Arbeitnehmenden unter das schweizerische Sozialversicherungssystem als Voraussetzung für die Meldepflicht
Melde- und Beitragspflichten der Arbeitgebenden bestehen im Bereich des Sozialversicherungsrechts von vornherein nur in Bezug auf Arbeitnehmende, welche dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstehen.
Häufige Fälle der Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem
Arbeitnehmende unterstehen namentlich in folgenden Fällen dem schweizerischen Sozialversicherungssystem:
- Fall 1
Arbeitnehmende mit Arbeitsort ausschliesslich in der Schweiz.
- Fall 2
Arbeitnehmende mit Arbeitsort in der Schweiz und in einem EU-/EFTA-Staat, wenn die Arbeit in der Schweiz einen wesentlichen Teil der Gesamttätigkeit ausmacht (mindestens 25%, Kriterien: Arbeitszeit und/oder Lohn), sie in der Schweiz Wohnsitz haben und Staatsbürger der Schweiz oder eines EU-/EFTA-Staates sind.
- Spezialfall Entsendung von Arbeitnehmenden in die Schweiz
Entsandte Arbeitnehmende, welche auf Rechnung des Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz arbeiten, bleiben während eines begrenzten Zeitraums der Sozialversicherungsgesetzgebung ihres Herkunftslandes unterstellt. Weitere Informationen enthält das Entsendemerkblatt in EU- oder EFTA-Staaten des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Mit diesem Online-Tool können Sie unverbindlich herausfinden, in welchem Staat die Sozialversicherungspflicht besteht.
Weitere Fälle der Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem
Nebst diesen Fällen gibt es weitere Fälle, in welchen Arbeitnehmende dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind (z.B. Telearbeit). Auskünfte erteilen die Sozialversicherungsbehörden (Ausgleichskassen, Unfallversicherer, registrierte Vorsorgeeinrichtungen).
Weitere Voraussetzungen für die Meldepflicht
Darüber hinaus bestehen in den einzelnen Sozialversicherungsgebieten weitere Voraussetzungen, von welchen das Bestehen einer Melde- und Beitragspflicht abhängt. Diese speziellen Voraussetzungen (sowie der Vollständigkeit halber auch die allgemeinen Voraussetzungen) sind in den Abschnitten zu den einzelnen Sozialversicherungen aufgeführt.
Der «Ratgeber Sozialversicherung» bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) neben einem umfassenden Überblick über die einzelnen Versicherungen nützliche Hilfe im Umgang mit Sozialversicherungen und praxisnahe Wege zur Problemlösung im Einzelfall.
Sozialversicherungsabkommen
Mit dem Vereinigten Königreich
Das Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich wurde seit dem 1. November 2021 vorläufig angewendet. Es trat am 1. Oktober 2023 endgültig in Kraft und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten seit das Freizügigkeitsabkommen CH-EU infolge des Brexit nicht mehr anwendbar ist.
Weitere Informationen zu dem Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich finden sich auf der Internetseite des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).