Meldung und Beitragserhebung
Zuständigkeit
Meldungen im Zusammenhang mit der AHV/IV/EO und ALV sind der für den Bezug der Beiträge zuständigen Ausgleichskasse zu erstatten. Zuständig für den Bezug ist die Verbandsausgleichskasse, sofern der Arbeitgebende einem Gründerverband angehört. Gehört der Arbeitgebende keinem Gründerverband an, ist die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in welchem der Arbeitgebende seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig.
Pflichten bei erstmaliger Anstellung von Arbeitnehmenden
Bei der erstmaligen Anstellung der Arbeitnehmenden schliesst sich der Arbeitgebende der zuständigen Ausgleichskasse an. Anschliessend meldet der Arbeitgebende alle Arbeitnehmenden bei dieser Ausgleichskasse an. Bei der Ausgleichskasse wird für jede versicherte Person ein individuelles Konto geführt, in welchem alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften verbucht werden, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen.
Pflichten bei Anstellung neuer Arbeitnehmender
Arbeitgebende müssen den AHV-Ausgleichskassen neu eintretende Arbeitnehmende, die bereits über eine AHV-Nummer verfügen, nicht mehr systematisch innert 30 Tagen ab Stellenantritt, sondern spätestens anlässlich der Einreichung der individuellen Beitragsabrechnung zu Beginn des dem Stellenantritt folgenden Jahres melden. Neu eintretende Arbeitnehmende, die noch keine AHV-Nummer haben, muss der Arbeitgebende jedoch umgehend bei der Ausgleichskasse melden, damit die neuen Arbeitnehmenden eine entsprechende Nummer erhalten.
Höhe der Beiträge
Die Höhe der Beiträge, d.h. der Beitragssatz, gestaltet sich wie folgt:
- AHV/IV/EO: 10,60% des Lohns (AHV 8,7%, IV 1,4%, EO 0,5%).
- ALV: 2,2% auf Löhne bis Fr. 148'200.-.
Tragung der Beiträge
Diese Beiträge sind vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je hälftig zu tragen. Der Arbeitgebende zieht die Hälfte dieser Beiträge (6,4% bei Löhnen bis Fr. 148'200.-) dem Arbeitnehmenden vom Lohn ab und bezahlt diesen Anteil zusammen mit der anderen Hälfte (ebenfalls 6,4% bei Löhnen bis Fr. 148'200.-) bei der Ausgleichskasse ein. Alternativ hat der Arbeitgebende die Möglichkeit, auch den Anteil des Arbeitnehmenden zu übernehmen.
Art der Beitragszahlung
Die Beiträge werden während des Jahres in Form von Akontozahlungen (vorläufige Teilzahlungen) geleistet. Die Höhe der Akontozahlungen wird aufgrund der voraussichtlichen Jahreslohnsumme des Betriebs festgesetzt. Wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres sind der Ausgleichskasse zu melden. Die Zahl der Akontozahlungen variiert nach der Höhe der Lohnsumme. Wenn die Lohnsumme Fr. 200'000.- übersteigt, sind monatliche Akontozahlungen zu leisten. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden die Beiträge nur einmal jährlich erhoben.
Abrechnung der Löhne gegenüber der Ausgleichskasse
Der Arbeitgebende muss der Ausgleichskasse bis zum 30. Januar des Folgejahres eine Abrechnung über die tatsächlich ausbezahlte Lohnsumme einreichen. Aufgrund dieser Abrechnung nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den geschuldeten Beiträgen vor und schreibt die Einkommen den individuellen Konten gut.
Weiterführende Informationen
Einzelheiten zur Beitragszahlung finden sich im «Ratgeber Sozialversicherung» sowie in den Merkblättern des BSV (insbesondere 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»). Für die Anstellung von Personen in Privathaushalten mit einem Lohn bis Fr. 22'680.- wird die Beitragszahlung zudem in der Rubrik «Lohnbudget und Lohnabrechnung» erläutert (siehe auch Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit» und 2.07 «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber»).