AHV/IV/EO und ALV

Voraussetzungen für Melde- und Beitragspflicht

Die einzelnen Voraussetzungen der Melde- und Beitragspflicht

Eine Pflicht der Arbeitgebenden zur Meldung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Ausgleichskasse zur Abrechnung von AHV/IV/EO und ALV-Beiträgen besteht unter folgenden Voraussetzungen:

1. Unselbständige Erwerbstätigkeit

2. Unterstellung des Arbeitnehmers unter das schweizerische Sozialversicherungssystem

3.1 Arbeitnehmer befindet sich im Alter zwischen 18 Jahren und dem Referenzalter

Bei Arbeitnehmenden, die im betreffenden Kalenderjahr 18 Jahre alt werden, besteht die Meldepflicht ab dem ersten Januar dieses Jahres. Keine Meldepflicht besteht in Bezug auf das Einkommen von Personen, die im betreffenden Kalenderjahr noch nicht 18 Jahre alt werden. Auch solche Arbeitnehmende sind jedoch grundsätzlich bei der Unfallversicherung zu melden.

oder

3.2 Arbeitnehmer ist Rentner und erzielt mit seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen über Fr. 16'800.- pro Jahr

Sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, besteht eine Melde- und Beitragspflicht in Bezug auf den Fr. 16'800.- pro Jahr übersteigenden Betrag. Auf die betreffenden Beträge sind nur AHV/IV/EO-Beiträge, nicht jedoch ALV- und BVG-Beiträge zu leisten. Auf die Anwendung des Freibetrags kann vrzichtet werden. Zu beachten ist, dass auch arbeitnehmende Rentner unabhängig von der Lohnhöhe gegen Unfall zu versichern sind.verzichtet werden.

4.1 Lohn über Fr. 2'300.- pro Jahr

oder

4.2 Wunsch des Arbeitnehmers zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

oder

4.3 Anstellung in einem Privathaushalt, bei Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie an Schulen im künstlerischen Bereich

Bei Variante 4.3. besteht eine zwingende Meldepflicht ab dem ersten Lohnfranken, unabhängig von der Lohnhöhe und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge wünscht.

Jugendliche Hausangestellte sind bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres von der Beitragspflicht befreit, sofern ihr Lohn Fr. 750.- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die jugendlichen Angestellten können aber die Beitragsabrechnung verlangen.


Meldung und Beitragserhebung

Zuständigkeit

Meldungen im Zusammenhang mit der AHV/IV/EO und ALV sind der für den Bezug der Beiträge zuständigen Ausgleichskasse zu erstatten. Zuständig für den Bezug ist die Verbandsausgleichskasse, sofern der Arbeitgeber einem Gründerverband angehört. Gehört der Arbeitgeber keinem Gründerverband an, ist die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig.

Pflichten bei erstmaliger Anstellung von Arbeitnehmenden

Bei der erstmaligen Anstellung der Arbeitnehmenden schliesst sich der Arbeitgeber der für ihn zuständigen Ausgleichskasse an. Anschliessend meldet er alle seine Arbeitnehmenden bei dieser Ausgleichskasse an. Bei der Ausgleichskasse wird für jede versicherte Person ein individuelles Konto geführt, in welchem alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften verbucht werden, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen.

Pflichten bei Anstellung neuer Arbeitnehmender

Arbeitgeber müssen den AHV-Ausgleichskassen neu eintretende Arbeitnehmende, die bereits über eine AHV-Nummer verfügen, nicht mehr systematisch innert 30 Tagen ab Stellenantritt, sondern spätestens anlässlich der Einreichung der individuellen Beitragsabrechnung zu Beginn des dem Stellenantritt folgenden Jahres melden. Neu eintretende Arbeitnehmende, die noch keine AHV-Nummer haben, muss der Arbeitgeber jedoch umgehend bei der Ausgleichskasse melden, damit die neuen Arbeitnehmenden eine entsprechende Nummer erhalten.

Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge, d.h. der Beitragssatz, gestaltet sich wie folgt:

  • AHV/IV/EO: 10,60% des Lohns (AHV 8,7%, IV 1,4%, EO 0,5%).

  • ALV: 2,2% auf Löhne bis Fr. 148'200.-.

Tragung der Beiträge

Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu tragen. Der Arbeitgeber zieht die Hälfte dieser Beiträge (6,4% bei Löhnen bis Fr. 148'200.-) dem Arbeitnehmer vom Lohn ab und bezahlt diesen Anteil zusammen mit der anderen Hälfte (ebenfalls 6,4% bei Löhnen bis Fr. 148'200.-) bei der Ausgleichskasse ein. Alternativ hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auch den Anteil des Arbeitnehmers zu übernehmen.

Art der Beitragszahlung

Die Beiträge werden während des Jahres in Form von Akontozahlungen (vorläufige Teilzahlungen) geleistet. Die Höhe der Akontozahlungen wird aufgrund der voraussichtlichen Jahreslohnsumme des Betriebs festgesetzt. Wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres sind der Ausgleichskasse zu melden. Die Zahl der Akontozahlungen variiert nach der Höhe der Lohnsumme. Wenn die Lohnsumme Fr. 200'000.- übersteigt, sind monatliche Akontozahlungen zu leisten. Im vereinfachten  Abrechnungsverfahren werden die Beiträge nur einmal jährlich erhoben.

Abrechnung der Löhne gegenüber der Ausgleichskasse

Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse bis zum 30. Januar des Folgejahres eine Abrechnung über die tatsächlich ausbezahlte Lohnsumme einreichen. Aufgrund dieser Abrechnung nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den geschuldeten Beiträgen vor und schreibt die Einkommen den individuellen Konten gut.

Weiterführende Informationen

Einzelheiten zur Beitragszahlung finden sich im «Ratgeber Sozialversicherung» sowie in den Merkblättern des BSV (insbesondere 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»). Für die Anstellung von Personen in Privathaushalten mit einem Lohn bis Fr. 22'050.- wird die Beitragszahlung zudem in der Rubrik «Lohnbudget und Lohnabrechnung» erläutert (siehe auch Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit» und 2.07 «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber»).


Die einzelnen Meldepflichten

Im Bereich der AHV/IV/EO und ALV bestehen somit im Einzelnen folgende Meldepflichten:

  • Anmeldung als Arbeitgeber
    Arbeitgebende, die noch von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, müssen sich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anmelden. Bei der Anmeldung des ersten Arbeitnehmers muss somit auch der Arbeitgeber selbst erfasst und angemeldet werden.

  • Anmeldung neuer Arbeitnehmender durch den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse neue Arbeitnehmende, welche bereits über eine Versichertennummer verfügen, jährlich zu melden. Arbeitnehmende, welche noch keine AHV-Versichertennummer haben, muss der Arbeitgeber umgehend der Ausgleichskasse melden, damit diese den neuen Arbeitnehmenden eine AHV-Nummer zuteilen kann. Auskünfte über die benötigten Angaben erteilt die Ausgleichskasse. Bei den meisten Ausgleichskassen kann die Anmeldung neuer Arbeitnehmender online vorgenommen werden. Falls der Arbeitnehmende noch über keinen Versicherungsausweis verfügt, ist die Ausstellung eines solchen zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare stehen zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die Angaben des Arbeitnehmenden anhand von Ausweisdokumenten zu überprüfen.

  • Meldung wesentlicher Änderungen der Lohnsumme zur Anpassung der Akontobeiträge
    Arbeitgebende, welche im ordentlichen Verfahren abrechnen und somit Akontozahlungen leisten, sind dazu verpflichtet, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme gegenüber dem Vorjahr oder während des Jahres zu melden, damit die Höhe der Zahlungen neu festgesetzt werden kann.
    Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10% von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen unter Fr. 20'000.- müssen die Arbeitgebenden nicht melden. Änderungen zu ihren Gunsten haben die Arbeitgebenden glaubhaft zu machen. Stellt die Ausgleichskasse eine Änderung fest, die geeignet ist, eine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohnsumme herbeizuführen, passt sie die Akontobeiträge von sich aus an.

  • Lohnabrechnung zur definitiven Beitragsfestsetzung und Verbuchung auf die individuellen Konten
    Der Arbeitgeber hat die Löhne seiner Arbeitnehmenden innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Beitragsjahr) abzurechnen. Die Abrechnung enthält alle Angaben, die für die Berechnung der Beiträge und die Einträge ins individuelle Konto der einzelnen Arbeitnehmenden erforderlich sind. Der Arbeitgeber erhält hierzu von der Ausgleichskasse ein entsprechendes Abrechnungsformular. Die Abrechnungsformulare sind zudem in der Regel auch auf den Internetseiten der Ausgleichskassen aufgeschaltet.

Letzte Änderung 11.12.2023

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