Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Voraussetzungen für Melde- und Beitragspflicht

Die einzelnen Voraussetzungen der Melde- und Beitragspflicht

Eine Pflicht der Arbeitgebenden zur Meldung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Einrichtung für die berufliche Vorsorge besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Unselbständige Erwerbstätigkeit

  2. Unterstellung des Arbeitnehmenden unter das schweizerische Sozialversicherungssystem

  3. Arbeitnehmender zwischen 18 Jahren und dem Referenzalter
    Bei Arbeitnehmenden, die im betreffenden Kalenderjahr 18 Jahre alt werden, besteht die Meldepflicht ab dem ersten Januar dieses Jahres.

  4. Jahreslohn ab Fr. 22'680.-
    Ist der Arbeitnehmernde weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

  5. Arbeitsvertrag ist unbefristet oder auf mehr als 3 Monate befristet

  6. Hauptberufliche Tätigkeit

Bezug der Beiträge

Anschlusspflicht

Jeder Arbeitgebende, der Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind, muss sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen.

Beitragszahlung

Die Vorsorgeeinrichtung legt im Reglement die Höhe der Beiträge, den Anteil des Arbeitgebenden und des Arbeitnehmenden sowie die Modalitäten des Beitragsbezugs fest. Sowohl der Anteil des Arbeitgebenden wie auch derjenige des Arbeitnehmenden werden beim Arbeitgebenden bezogen, der den Anteil des Arbeitnehmenden von dessen Lohn abzieht. Die Beiträge werden während des Jahres in der Regel in Form von Akontozahlungen geleistet.  


Die einzelnen Meldepflichten

Im Bereich BVG bestehen somit im Einzelnen folgende Meldepflichten:

  • Registrierung des Arbeitgebenden bei der Vorsorgeeinrichtung;
  • Meldung neuer Arbeitnehmenden;
  • Meldung der Lohnsumme.

Adressen registrierter Vorsorgeeinrichtungen

Letzte Änderung 23.12.2024

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