Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Voraussetzungen für Melde- und Beitragspflicht

Die einzelnen Voraussetzungen der Melde- und Beitragspflicht

Eine Pflicht der Arbeitgebenden zur Meldung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Einrichtung für die berufliche Vorsorge besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Unselbständige Erwerbstätigkeit

  2. Unterstellung des Arbeitnehmers unter das schweizerische Sozialversicherungssystem

  3. Arbeitnehmer zwischen 18 Jahren und dem Referenzalter
    Bei Arbeitnehmern, die im betreffenden Kalenderjahr 18 Jahre alt werden, besteht die Meldepflicht ab dem ersten Januar dieses Jahres.

  4. Jahreslohn ab Fr. 22'050.-
    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

  5. Arbeitsvertrag ist unbefristet oder auf mehr als 3 Monate befristet

  6. Hauptberufliche Tätigkeit

Bezug der Beiträge

Anschlusspflicht

Jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind, muss sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen.

Beitragszahlung

Die Vorsorgeeinrichtung legt im Reglement die Höhe der Beiträge, den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil sowie die Modalitäten des Beitragsbezugs fest. Sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil wird beim Arbeitgeber bezogen, der den Arbeitnehmeranteil vom Lohn des Arbeitnehmers abzieht. Die Beiträge werden während des Jahres in der Regel in Form von Akontozahlungen geleistet.  


Die einzelnen Meldepflichten

Im Bereich BVG bestehen somit im Einzelnen folgende Meldepflichten:

  • Registrierung des Arbeitgebers bei der Vorsorgeeinrichtung;
  • Meldung neuer Arbeitnehmer;
  • Meldung der Lohnsumme.

Adressen registrierter Vorsorgeeinrichtungen

Letzte Änderung 07.12.2023

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