AHV/IV/EO

Voraussetzungen für Melde- und Beitragspflicht

Die einzelnen Voraussetzungen für die Melde- und Beitragspflicht

Eine Pflicht der Selbständigen zur Meldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber der Ausgleichskasse zur Abrechnung von AHV/IV/EO-Beiträgen besteht unter folgenden Voraussetzungen:

1. Selbständige Erwerbstätigkeit

2. Unterstellung des Selbständigerwerbenden unter das schweizerische Sozialversicherungssystem

3.1. Selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb

Eine Meldepflicht besteht ab dem ersten Franken, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

oder

3.2. Selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb und Einkommen über Fr. 2'300.- pro Kalenderjahr

4.1 Selbständigerwerbender befindet sich im Alter zwischen 18 Jahren und dem Referenzalter

Bei Selbständigerwerbenden, die im betreffenden Kalenderjahr 18 Jahre alt werden, besteht die Meldepflicht ab dem ersten Januar dieses Jahres. Keine Meldepflicht besteht in Bezug auf das Einkommen von Personen, die im betreffenden Kalenderjahr noch nicht 18 Jahre alt werden.

oder

4.2 Selbständigerwerbender ist Rentner und erzielt mit der betreffenden Erwerbstätigkeit ein Einkommen über Fr. 16'800.- pro Jahr

Sofern die Voraussetzungen 1 bis 3 sowie 4.2 gegeben sind, besteht grundsätzlich eine Meldepflicht in Bezug auf den Fr. 16'800.- pro Jahr übersteigenden Betrag. Auf die Anwendung des Freibetrags kann verzichtet werden.


Meldung und Beitragserhebung

Zuständigkeit

Meldungen im Zusammenhang mit der AHV/IV/EO sind der für den Bezug der Beiträge zuständigen Ausgleichskasse zu erstatten. Zuständig für den Bezug der AHV/IV/EO-Beiträge ist die betreffende Verbandsausgleichskasse oder die kantonale Ausgleichskasse am Geschäfts- oder Wohnsitz des Selbständigerwerbenden. Bei dieser Ausgleichskasse wird für jede versicherte Person ein individuelles Konto geführt, auf dem alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet werden, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Die meisten Ausgleichskassen stellen das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende online zur Verfügung.

Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge beträgt für die AHV/IV/EO total 10 % (AHV 8.1 %, IV 1,4 % und EO 0,5 %). Für Jahreseinkommen zwischen Fr. 9'800.- und Fr. 58'800.- gelten reduzierte Beitragssätze. Sie entrichten bei einem jährlichen Einkommen von weniger als Fr. 9'800.- den Mindestbeitrag von Fr. 514.-. 

Art der Beitragszahlung - Definitive Beitragsfestsetzung

Die Beiträge werden während des Jahres in Form von Akontozahlungen (vorläufige Teilzahlungen) geleistet. Die Höhe der Akontozahlungen wird aufgrund des voraussichtlichen Jahreseinkommens festgesetzt. Wesentliche Änderungen des erzielten Jahreseinkommens sind der Ausgleichskasse zu melden. Die Beiträge sind in der Regel quartalsweise zu leisten. Die definitive Beitragsfestsetzung und der Ausgleich zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den geschuldeten Beiträgen erfolgt aufgrund der Steuermeldung. Anschliessend werden die entsprechenden Einkommen den individuellen Konten gutgeschrieben.  


Die einzelnen Meldepflichten

Im Bereich der AHV/IV/EO bestehen somit im Einzelnen folgende Meldepflichten:

  • Anmeldung als Selbständigerwerbender
    Selbständigerwerbende, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der zuständigen Verbandsausgleichskasse oder falls sie keinem Gründerverband angehören, der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.

  • Meldung wesentlicher Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen
    Selbständigerwerbende haben im laufenden Beitragsjahr periodische Akontobeiträge, bemessen nach dem voraussichtlichen Jahreseinkommen, zu leisten. Sie sind verpflichtet, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen des erzielten Einkommens zu melden, damit die Höhe der Zahlungen neu festgesetzt werden kann.

    Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung des erzielten Jahreseinkommens um mindestens 25 Prozent vom ursprünglichen voraussichtlichen Einkommen. Änderungen zu ihren Gunsten haben Selbständigerwerbende glaubhaft zu machen. Stellt die Ausgleichskasse eine Änderung fest, die geeignet ist, eine wesentliche Abweichung des jährlichen Einkommens herbeizuführen, passt sie die Akontobeiträge von sich aus an.  

Adressen Ausgleichskassen


Letzte Änderung 11.12.2023

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