Familienzulagen

Landwirtschaft

Gesamtschweizerisches Obligatorium bereits seit längerem

Für selbständige Landwirte gilt bereits seit längerem ein gesamtschweizerisches Obligatorium im Bereich der Familienzulagen. Diese haben sich der kantonalen Ausgleichskasse anzuschliessen, welche ihnen die Familienzulagen ausrichten.


Übrige Branchen

Obligatorischer Anschluss seit dem 1. Januar 2013

Seit dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen und sich hierzu der zuständigen Familienausgleichskasse anschliessen.


Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Der Anschluss erfolgt in der Regel im Kanton, in welchem der Selbständigerwerbende seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Massgebend ist in erster Linie der Geschäftssitz.

Verhältnis AHV-Ausgleichskasse - Familienausgleichskasse

Die Familienausgleichskassen werden in der Regel durch die AHV-Ausgleichskassen geführt.


Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden sich in den Merkblättern 6.08 «Familienzulagen» und 6.09 «Familienzulagen in der Landwirtschaft».


Letzte Änderung 11.12.2019

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