Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer

Lohnabrechnung gegenüber dem Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während des Jahres diejenigen Beiträge vom Lohn abzuziehen, für welche dieser beitragspflichtig ist (in der Regel die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge sowie bei Arbeit von acht und mehr Stunden pro Woche die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung). Informationen zur Höhe der Beitragssätze finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Sozialversicherungsrecht». Im Weiteren hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Betrag für die Quellensteuer von 5% vom Lohn abzuziehen. Die Rubrik «Private Arbeitgebende - Lohnbudget und Lohnabrechnung» enthält hierzu ein konkretes Rechenbeispiel sowie Excelvorlagen für die Abrechnung des Lohns.  


Abrechnung gegenüber der Ausgleichskasse

Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer bis zum 30. Januar des Folgejahres mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Anschliessend stellt die Ausgleichskasse Rechnung für die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer. Die Ausgleichskasse stellt dem Arbeitgeber nach Bezahlung der Rechnung eine Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern aus, welche dieser dem Arbeitnehmer weiterleitet. Der Arbeitnehmer hat das Einkommen unter Umständen in der Steuererklärung zu Informationszwecken anzugeben, wobei dieses Einkommen nicht ein weiteres Mal besteuert wird.  


Abrechnung gegenüber dem Unfallversicherer

Die Unfallversicherungsprämien werden auch beim vereinfachten Abrechnungsverfahren direkt dem Unfallversicherer geleistet. Die Modalitäten der Prämienerhebung ergeben sich aus der Rubrik «Pflichten des Arbeitgebenden - Sozialversicherungsrecht - Unfallversicherung».  


Letzte Änderung 13.12.2017

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