Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Zuständigkeit

Melden Sie sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an, wenn Sie bisher noch kein Personal beschäftigt haben und nicht bereits Mitglied einer Ausgleichskasse sind.

Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in dem Sie Ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz haben, oder, falls Sie Mitglied eines Berufsverbandes sind, der eine eigene Ausgleichskasse führt, die entsprechende Verbandsausgleichskasse. Diese Kassen führen in der Regel auch eine Familienausgleichskasse.

Inhalt der Anmeldung

Die Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfasst die Anmeldung für die AHV/IV/EO und ALV sowie die Familienausgleichskasse und die Quellensteuer.

Anmeldeformular

Die Ausgleichskassen der Kantone AG, AR, BE, BL, GL, GR, LU, OW, SH, SO, SZ, SG, TG und ZH verfügen über je ein eigenes Anmeldeformular, welches auf der Internetseite der jeweiligen Ausgleichskasse heruntergeladen werden kann. Für eine Anmeldung in den übrigen Kantonen steht das Anmeldeformular auf Seite 7 des AHV-Merkblatts 2.07 zur Verfügung.


Anmeldung beim Unfallversicherer

Zwei mögliche Arten der Anmeldung

In Bezug auf die Anmeldung für die Unfallversicherung stehen dem Arbeitgebenden zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Direkter Abschluss beim Unfallversicherer
    Der Arbeitgebende kann entweder eine Unfallversicherung direkt mit einem Unfallversicherer abschliessen. Diesfalls informiert der Arbeitgebende die Ausgleichskasse im Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren darüber, bei welchem Unfallversicherer der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden versichert hat.
  • Angabe des gewünschten Unfallversicherer auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren
    Der Arbeitgebende kann der Ausgleichskasse auf dem Anmeldeformular angeben, bei welchem Versicherer er den Arbeitnehmende versichern lassen möchte. Diesfalls leitet die Ausgleichskasse die Anmeldung dem gewünschten Unfallversicherer weiter.

Hinweis für private Arbeitgebende

Anzumerken ist, dass private Haushaltshilfen nicht der Suva unterstellt sind. Bei Anstellung solcher Arbeitnehmenden ist die Unfallversicherung somit bei einem anderweitigen Unfallversicherer abzuschliessen.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren «plus»

Mit dem Abschluss dieses Verfahrens ermächtigen die Arbeitgebenden die Ausgleichskasse, einen Vertrag mit dem entsprechenden Unfallversicherer abzuschliessen und diesen Vertrag bei einer Kündigung des Rahmenvertrags zu kündigen. Im Gegensatz zum «normalen» vereinfachten Abrechnungsverfahren zieht also nicht die Unfallversicherung die Prämien ein, sondern die Ausgleichskasse. Sie wird die Prämien der Unfallversicherung zusammen mit den Beiträgen an die AHV/IV/EO/ALV und der Quellensteuer einziehen. Die Arbeitgebenden können jederzeit aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren «plus» aussteigen. In diesem Fall müssen sie selbst einen UVG-Vertrag abschliessen. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 2.7 der Wegleitung über den Beitragsbezug in der AHV, IV und EO.


Melde- und Bewilligungspflichten bei Anstellung ausländischer Arbeinehmender

Verweis auf Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Ausländerrecht»

Arbeitgebende, welche ausländische Arbeitnehmende beschäftigen, haben zusätzlich zur Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren noch die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Ausländerrecht zu beachten. Informationen hierzu finden sich in der entsprechenden Rubrik.


Letzte Änderung 23.12.2024

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