Das vereinfachte Abrechnungsverfahren hat gegenüber dem ordentlichen Abrechnungsverfahren folgende Vorteile:
1. Leistung der Sozialversicherungsbeiträge nur einmal pro Jahr
Jährliche statt monatliche oder vierteljährliche Zahlung
Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren sind der Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge jeweils einmal jährlich zu leisten, während beim ordentlichen Abrechnungsverfahren je nach Lohnhöhe monatliche bzw. vierteljährliche Akontozahlungen zu leisten sind.
2. Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Besteuerung des Einkommens in Einem
Gleichzeitige Sozialversicherungsabrechnung und Versteuerung
Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert. Sie haben mit der für Sie zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfassen.
Vorteil für den Arbeitgeber: Kein Lohnausweis
Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass er dem Arbeitnehmer keinen Lohnausweis ausstellen muss.
Vorteil für den Arbeitnehmer: In der Regel günstigerer Steuersatz
Der Arbeitnehmer profitiert gegenüber der ordentlichen Besteuerung von einem vielfach vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5 %. Dieser Satz enthält sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonale Steuer. Da dieses Einkommen bei der ordentlichen Besteuerung ausser Betracht gelassen wird, fällt es zudem nicht unter die Progression.
Bezug der Steuer als Quellensteuer
Die Steuer wird in Form einer Quellensteuer beim Arbeitgeber bezogen, der den Betrag vom Lohn des Arbeitnehmers abzieht. Die Quellensteuer kommt sowohl bei Schweizer Staatsbürgern als auch bei ausländischen Arbeitnehmenden zur Anwendung.
Verhältnis zur allgemeinen Quellensteuer
Wird bei Personen, deren Einkommen allgemein an der Quelle zu besteuern ist (Rubrik «Pflichten des Arbeitgebenden- Quellensteuerrecht»), das vereinfachte Abrechnungsverfahren gewählt, kommt die für dieses Verfahren vorgesehene Quellenbesteuerung und nicht etwa die allgemeine Quellenbesteuerung zur Anwendung.