Vorteile des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren hat gegenüber dem ordentlichen Abrechnungsverfahren folgende Vorteile:

1. Leistung der Sozialversicherungsbeiträge nur einmal pro Jahr

Jährliche statt monatliche oder vierteljährliche Zahlung

Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren sind der Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge jeweils einmal jährlich zu leisten, während beim ordentlichen Abrechnungsverfahren je nach Lohnhöhe monatliche bzw. vierteljährliche Akontozahlungen zu leisten sind.

2. Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Besteuerung des Einkommens in Einem

Gleichzeitige Sozialversicherungsabrechnung und Versteuerung

Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert. Sie haben mit der für Sie zuständigen Ausgleichskasse eine einzige Ansprechpartnerin für alle Bereiche, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfassen.

Vorteil für den Arbeitgebenden: Kein Lohnausweis

Für den Arbeitgebenden hat dies den Vorteil, dass er dem Arbeitnehmenden keinen Lohnausweis ausstellen muss.

Vorteil für den Arbeitnehmenden: In der Regel günstigerer Steuersatz

Der Arbeitnehmende profitiert gegenüber der ordentlichen Besteuerung von einem vielfach vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5 %. Dieser Satz enthält sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonale Steuer. Da dieses Einkommen bei der ordentlichen Besteuerung ausser Betracht gelassen wird, fällt es zudem nicht unter die Progression.

Bezug der Steuer als Quellensteuer

Die Steuer wird in Form einer Quellensteuer beim Arbeitgebenden bezogen, der den Betrag vom Lohn des Arbeitnehmenden abzieht. Die Quellensteuer kommt sowohl bei Schweizer Staatsangehörige als auch bei ausländischen Arbeitnehmenden zur Anwendung.

Verhältnis zur allgemeinen Quellensteuer

Wird bei Personen, deren Einkommen allgemein an der Quelle zu besteuern ist (Rubrik «Pflichten des Arbeitgebenden- Quellensteuerrecht»), das vereinfachte Abrechnungsverfahren gewählt, kommt die für dieses Verfahren vorgesehene Quellenbesteuerung und nicht etwa die allgemeine Quellenbesteuerung zur Anwendung.

Letzte Änderung 23.12.2024

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