Lebensmittel, tierische Produkte, Tiere, Pflanzen und Produktionsmittel

Für den Import der erwähnten Produkte sind unterschiedliche Anforderungen einzuhalten. Für gewisse Produkte, zum Beispiel für Pflanzen, können Bestimmungen in der Kompetenz mehrerer Bundesämter zur Anwendung gelangen. Produktionsmittel müssen ebenfalls bestimmten Anforderungen genügen. Ausserdem gelten für den Import aus der EU oft erleichterte Einfuhrbedingungen gegenüber dem Import aus Drittstaaten. Diese Seite erläutert die Anforderungen für die wichtigsten Produktkategorien und verweist an die jeweils zuständigen Stellen. Neben den nicht-tarifarischen (lebensmittelsicherheits- und pflanzenschutzrechtlichen) Anforderungen sind auch tarifarische (zollrechtliche) Einfuhrbestimmungen einzuhalten, auf die am Ende dieser Seite verwiesen wird.


Lebensmittel, tierische Produkte und Tiere

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist grundsätzlich für die lebensmittelsicherheitsrechtlichen Anforderungen zuständig. Importierte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände müssen den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Für Importe von tierischen Produkten und Tieren aus der EU gelten erleichterte Einfuhrbedingungen. Falls Lebensmittel als biologische Produkte importiert werden sollen, müssen sie den Anforderungen der Bio-Verordnung (SR 910.18 ) genügen, für deren Vollzug das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig ist. Für den Import von Spirituosen sind weiter Bestimmungen der Alkoholverordnung (SR 680.11) zu beachten, deren Vollzug hauptsächlich in der Zuständigkeit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) liegen.


Pflanzen

Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst wird gemeinsam vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) geführt. Dieser bezweckt, dass eingeführte Produkte die pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Im gewerblichen Warenaustausch (mit der EU und innerhalb der Schweiz) wird für gewisse Pflanzen und pflanzliches Material ein Pflanzenpass des BLW benötigt. Zusätzlich gelten für bestimmte Pflanzen weitere Anforderungen. So ist für den Import von geschützten Pflanzen und ihren Erzeugnissen eine artenschutzrechtliche Einfuhrbewilligung des BLV vorgeschrieben. Handelt es sich um eine geschützte Art, muss die Sendung bei der Einfuhr zusätzlich zur Einfuhrbewilligung vom Original einer CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes begleitet sein.


Produktionsmittel

Für Produktionsmittel kommen spezifische Anforderungen, welche je nach Produktkategorie in der Kompetenz des BLW resp. des BLV liegen, zur Anwendung. 


Zollrechtliche Einfuhrbestimmungen

Neben den nichttarifarischen Bestimmungen, sind bei der Einfuhr von Lebensmitteln, Genetikprodukten, Pflanzen und pflanzlichen Produkten, Tierprodukten, lebenden Tieren und Tabak - aus der EU und Drittstaaten auch tarifarische Bestimmungen zu beachten (z.B. Generaleinfuhrbewilligungen oder Kontingente).

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Letzte Änderung 06.01.2023

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