Industrieprodukte

Industrieprodukte müssen häufig den Anforderungen verschiedener technischer Vorschriften entsprechen. Zum Beispiel können zugleich die technischen Vorschriften bezüglich «Transportmittel/Boote» und «Elektrische- und Telekommunikationsgeräte» auf ein mit Radar ausgerüstetes Boot Anwendung finden. 


Transportmittel

Motorfahrzeuge (Automobile, Traktoren, Motorräder, Motorfahrräder usw.)

Fast alle in die Schweiz importierten Motorfahrzeuge sind zulassungspflichtig (Ausnahmen: leichte Motorfahrräder, Elektrorollstühle mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h). Die Einfuhr zum eigenen Gebrauch und Parallelimporte werden durch Sonderregelungen erleichtert. Die für die Homologation von Fahrzeugen zuständige Stelle ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA). 

Boote

In die Schweiz importierte Boote müssen der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern entsprechen. Artikel 148g dieser Verordnung regelt die besonderen Bestimmungen für Sportboote. Für die Zulassung von Booten sind die kantonalen Schifffahrtsämter zuständig.

Seilbahnen 


Verpackungen, Druckgefässe und Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR). Weitere Auskünfte erteilt das Bundesamt für Strassen (ASTRA).


Maschinen und Geräte

Zusätzlich zum Sektorrecht gelten die Bestimmungen zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gemäss Energieeffizienzverordnung. 


Gas- und Druckgeräte 

Gasgeräte 

Druckgeräte und einfache Druckbehälter 


Elektrische und Telekommunikationsgeräte

Elektrische Niederspannungserzeugnisse

Beim Inverkehrbringen von elektrischen Niederspannungserzeugnissen (u. a Elektro-Haushalts- und Unterhaltungsgeräte) sind die folgenden Vorschriften zu beachten:

  • Bestimmungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit
  • Bestimmungen für Niederspannungserzeugnisse
  • Bestimmungen zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gemäss Energieeffizienzverordnung
  • Bestimmungen für Batterien und Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten 

Fernmeldeanlagen

Zu den Vorschriften für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen vgl. die Website des BAKOM. Zusätzlich gelten die Bestimmungen zur Einschränkung des Energieverbrauchs gemäss Energieeffizienzverordnung.



Messgeräte

Zum Vorgehen für die Zertifizierung von Messgeräten sowie zu den anwendbaren Vorschriften für die verschiedenen Kategorien von Messgeräten vgl. den Leitfaden auf der Website des Eidgenössischen Institus für Metrologie (METAS).


Bauprodukte

Gemäss Bundesgesetz über Bauprodukte ist ein Bauprodukt jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Diese Begriffsbestimmung ist weit gefasst und reicht von einfachen Baustoffen wie Sand oder Zement bis zu Endprodukten, wie z. B. einer Fertiggarage. Zu Aufzügen siehe Kapitel «Maschinen und Geräte». 


Chemische Produkte

Für das Inverkehrbringen chemischer Stoffe und Zubereitungen, auch wenn diese in anderen Produkten enthalten sind, gelten je nach Stoff oder Zubereitung bzw. Verwendung unterschiedliche Verfahren:



Fachkontakt
Letzte Änderung 24.02.2023

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/Technische_Handelshemmnisse/Importplattform0/Schweizer_Produktevorschriften/Industrieprodukte.html