Ein Aufzug ist ein Hebezeug, das die Gebäude und Bauten dauerhaft bedient und zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0.15 m/s fortbewegt und bestimmt ist zur Beförderung:
- von Personen,
- von Personen und Gütern,
- nur von Gütern, sofern der Lastträger betretbar ist, d.h., wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
Von den Aufzügen zu unterscheiden sind Beförderungsanlagen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppenstufen, Fahrband oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird (ausgenommen Jahrmarktgeräte, seilgeführte Einrichtungen und Seilbahnen). Soweit deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist, fallen diese unter die Maschinenverordnung (MaschV, SR 819.14).
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in der Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung, AufzV, SR 930.112). Diese Verordnung setzt die Anforderungen der EU-Richtlinie über Aufzüge (2014/33/EU) um.
Für die Marktkontrolle von Aufzügen und anderen Beförderungsanlagen (soweit deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist) sind folgende Kontrollorgane zuständig:
- im betrieblichen Bereich: Suva
Produktesicherheit: Die Suva gewährleistet die Marktüberwachung
- im ausserbetrieblichen Bereich: Eidgenössisches Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA)