Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Als PSA gilt jede Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und die diese gegen eines oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit und/oder Sicherheit gefährden können. 

Die rechtliche Grundlage für das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) findet sich in der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV, SR 930.115). Die PSAV ist am 21. April 2018 und somit gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der europäischen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 in Kraft getreten und setzt deren Anforderungen um.

Für die Marktkontrolle zuständig sind folgende Kontrollorgane:


Dokumente 


Mitteilungen 

04.04.2019
PSA-Verordnung, Übergangsbestimmungen in Art. 7, weiteres Leitfadendokument
Ab dem 21. April 2019 dürfen nur noch PSA, welche die Anforderungen der schweizerischen PSA-Verordnung (PSAV, SR 930.115) bzw. der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen, in Verkehr gebracht, d.h. erstmals auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden.

Die EU-Kommission hat jedoch ein weiteres Dokument zu den Übergangsbestimmungen veröffentlicht "Placing on the market and products in stocks", welches in der Schweiz ebenfalls zu beachten ist. Danach dürfen PSA nach bisherigem Recht auch nach dem 20. April 2019 auf dem Schweizer Markt bereitgestellt / verkauft werden. Vorausgesetzt wird, dass der Hersteller für jede einzelne PSA nachweisen kann, dass er seine nach der bisherigen PSA-Richtlinie 89/686/EWG entwickelte und hergestellte PSA vor dem 21. April 2019 tatsächlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten hat. Die tatsächliche Ankunft der PSA im Schweizer Markt kann später sein. Entscheidend ist, dass das Anbieten jeder hergestellten PSA vor dem 21. April 2019 erfolgt ist.

09.01.2019
PSA-Verordnung, Übergangsbestimmungen in Art. 7, weiteres Leitfadendokument

Die Übergangsbestimmungen in Art. 7 der schweizerischen PSA-Verordnung (PSAV, SR 930.115), welche am 21. April 2018 in Kraft getreten ist, entsprechen den Übergangsbestimmungen in Art. 47 der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425, damit eine äquivalente Anwendung sichergestellt ist. Die EU-Kommission hat ein weiteres Leitfadendokument zu Art. 47 EU-PSA-Verordnung publiziert "Regulation (EU) 2016/425 on personal protective equipment (PPE): Approval decisions under the PPE Regulation based on EC type-examination certificates", welches in der Schweiz für die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 7 PSAV ebenfalls zu beachten ist. Auch dieses Leitfadendokument dient einer einheitlichen Praxis zu den Übergangsbestimmungen.

21.11.2018
Übergangsfrist endet am 20. April 2019

Am 20. April 2019 endet die Übergangsfrist gemäss Artikel 7 der schweizerischen PSA-Verordnung (PSAV, SR 930.115) bzw. Artikel 47 der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425. Ab dem 21. April 2019 dürfen nur noch PSA, welche die Anforderungen der schweizerischen PSA-Verordnung bzw. der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen, in Verkehr gebracht, d.h. erstmals auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden.
Hersteller und Importeure in der Schweiz sind diejenigen Wirtschaftsakteure, welche PSA in der Schweiz in Verkehr bringen, d.h. erstmals auf dem Schweizer Markt bereitstellen. Händler dürfen PSA, welche nach bisherigem konform Recht sind und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurden, weiterhin auf dem Markt bereitstellen / verkaufen.

28.12.2017
PSA-Verordnung, Übergangsbestimmungen in Art. 7

Die Übergangsbestimmungen in Art. 7 der schweizerischen PSA-Verordnung (PSAV, AS 2017 5859, SR 930.115), welche am 21. April 2018 in Kraft treten wird, entsprechen den Übergangsbestimmungen in Art. 47 der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425, damit eine äquivalente Anwendung sichergestellt ist. Die EU-Kommission hat ein Leitfadendokument zu Art. 47 EU-PSA-Verordnung publiziert "Guidance document on the implementation of Article 47 on transitional provisions", welches auch in der Schweiz für die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 7 PSAV zu beachten ist. Das Leitfadendokument dient einer einheitlichen Praxis zu den Übergangsbestimmungen.

25.10.2017
Erlass der PSA-Verordnung und der Gasgeräteverordnung
Der Bundesrat hat am 25. Oktober 2017 den Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten beschlossen. Damit bleibt der freie Warenverkehr mit der EU in diesen Bereichen gewährleistet.
Medienmitteilung


11.04.2013
Produktesicherheit: Warnung vor Klettersteigsets mit Seilbremsen

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO warnt vor Klettersteigsets mit Seilbremsen. Im Rahmen umfangreicher Tests an alten, gebrauchten Klettersteigsets hat die Bergsportindustrie festgestellt, dass gebrauchte Klettersteigsets mit Seilbremsen im Falle eines Sturzes versagen können. Schwere Verletzungen oder der Tod können die Folge sein. Zurzeit machen verschiedene Hersteller einen Rückruf ihrer Klettersteigsets
Zur Medienmitteilung

Letzte Änderung 15.09.2020

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