Unter die Definition «Maschinen» fallen insbesondere Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten/Seile/Gurten, abnehmbare Gelenkwellen sowie unvollständige Maschinen. Zu beachten sind die diversen Abgrenzungen zu anderen Produktdefinitionen, insbesondere bei Elektrohaushaltgeräten, welche gänzlich unter die Elektrizitätsgesetzgebung fallen.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in der Maschinenverordnung (MaschV, SR 819.14), welche die Anforderungen der EG-Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen ins Schweizer Recht umsetzt.
Für die Marktkontrolle zuständig sind folgende Kontrollorgane:
- im betrieblichen Bereich: Suva
- im ausserbetrieblichen Bereich: Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)
- in der Landwirtschaft und im Gartenbau: Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz (agriss)
Mitteilungen
24.11.2023
Teilrevision der Maschinenverordnung
Die EU hat am 14. Juni 2023 eine neue Maschinenverordnung (EU-Maschinenverordnung) verabschiedet, die per 20. Januar 2027 anwendbar sein wird. Sie enthält neue Voraussetzungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Diese gelten bereits ab dem 20. Januar 2024.
Mit der Teilrevision der Maschinenverordnung per 20. Januar 2024 werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die drei unter dem MRA anerkannten Schweizer Konformitätsbewertungsstellen im Maschinenbereich die notwendigen Schritte zur Akkreditierung in der Schweiz nach der neuen europäischen Maschinenverordnung ebenso früh wie ihre Konkurrenten in der EU unternehmen können. Die revidierte Fassung der Maschinenverordnung tritt am 20. Januar 2024 in Kraft.
Die Maschinenverordnung regelt die Sicherheit von Maschinen und wie diese in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Die geltenden Sicherheitsanforderungen bleiben von der vorliegenden Änderung der Maschinenverordnung unberührt.
Die geänderte Maschinenverordnung ist hier verlinkt.
Kontakt/Rückfragen:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Produktesicherheit
10.06.2021
Teilrevision der Maschinenverordnung
Mit dieser Teilrevision werden in der Maschinenverordnung bestimmte Präzisierungen bezüglich der Wirtschaftsakteure an die Neuerungen in der EU angeglichen. Damit soll der erleichterte Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Maschinenbereich weiterhin sichergestellt werden. Die revidierte Fassung der Maschinenverordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft.
Die Maschinenverordnung regelt die Sicherheit von Maschinen und wie diese in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Die geltenden Sicherheitsanforderungen bleiben von der vorliegenden Änderung der Maschinenverordnung unberührt.
Die geänderte Maschinenverordnung ist hier verlinkt.
Kontakt/Rückfragen:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Produktesicherheit
Die Europäische Kommission hat als Massnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/42/EG (EU-Maschinenrichtlinie), mit Beschluss 2012/32/EU, das Inverkehrbringen von aus mehreren miteinander verbundenen Metallteilen bestehenden schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen verboten.
Mit der am 24. April 2012 im Bundesblatt (BBl 2012 4624-4625) publizierten Allgemeinverfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gilt dieses Verbot auch in der Schweiz. Diese Allgemeinverfügung ist am 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen.
Die Maschinenverordnung wird analog zum EU-Recht ab 15. Dezember 2011 neue Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen vorschreiben.
Dokumentationsbevollmächtigter gemäss Maschinenverordnung/Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Schweizer Maschinenverordnung legt die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Maschinen in der Schweiz fest. Gemäss der Entsprechung in Anhang 1 der Maschinenverordnung muss in der Konformitätserklärung bzw. der Einbauerklärung ein sog. Dokumentationsbevollmächtigter in der Schweiz bezeichnet werden. Analog dazu wird nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf dem Territorium der EG ein Dokumentationsbevollmächtigter mit Sitz in der EG verlangt.
Im Bereich des Warenverkehrs mit der EG wurde im Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen (MRA CH-EG) die gegenseitige Anerkennung des Dokumentationsbevollmächtigten verankert (Entscheidung des Gemischten Ausschusses). Damit wird der Schweizer Dokumentationsbevollmächtigte auch in der EG anerkannt und umgekehrt.
Die Schweiz und die Europäische Union (EU) haben am 21.12.2009 das im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossenes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA CH-EG) um ein neues Kapitel über Aufzüge erweitert und das bestehende Kapitel über Maschinen an die neue EU Maschinenrichtlinie angepasst. Diese Änderung tritt heute in Kraft.
Dokumente
EU-Guide zur Maschinenrichtlinie
Letzte Änderung 16.05.2024