Erleichtertes Inverkehrbringen nach internationalen Abkommen oder dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» gemäss THG

Die folgenden fünf Abkommen und das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» erleichtern das Inverkehrbringen von bestimmten Produkten in der Schweiz.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung Schweiz – EU und Anhang I der EFTA-Konvention

Das MRA Schweiz – EU sieht die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen in den durch das Abkommen abgedeckten Produktebereichen vor. Die Bestimmungen des MRA Schweiz – EU gelten gemäss Anhang I der EFTA - Konvention auch gegenüber den EWR/EFTA-Mitgliedstaaten (Norwegen, Island und Liechtenstein).

Agrarabkommen Schweiz – EU

Das Agrarabkommen hält die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften im Veterinär- (Fleisch- und Milchprodukte) und Pflanzenschutzbereich sowie in den Bereichen Tierfutter, Saatgut, Weinbauerzeugnisse, Biolandbau und Kontrollen für Frischobst und Gemüse fest.

«Cassis-de-Dijon-Prinzip»

Produkte, welche den technischen Vorschriften der EU und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EU, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR entsprechen und in der EU oder im EWR rechtmässig in Verkehr sind, können basierend auf dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» gemäss THG und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

Für Lebensmittel, welche die schweizerischen Rechtsvorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen, gilt im Rahmen des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» eine Sonderregelung, welche für das erstmalige Inverkehrbringen auf dem Schweizer Markt eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittel und Veterinärwesen voraussetzt.

Produkte, die vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ausgenommen werden, sind in der Negativliste (PDF, 355 kB, 05.01.2024) aufgeführt.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung Schweiz – Kanada

Für vier Produktgruppen (pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Geräte, Telekommunikationsgeräte und elektrische Geräte) sieht das MRA Schweiz – Kanada die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen vor, sofern die Produkte nach den technischen Vorschriften des Importlandes hergestellt und bewertet wurden.

Anhang V des Freihandelsabkommens EFTA – Türkei

Der Anhang V des Freihandelsabkommens EFTA – Türkei regelt die gegenseitige Anerkennung von Ergebnissen von Konformitätsbewertungen mit der Türkei. 


Hinweise:

Wer ein Produkt auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt, haftet auch im Fall einer Konformitätsbewertung des Produkts durch Dritte für dessen Konformität mit den anwendbaren Vorschriften.

Jedes auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebrachte Produkt kann jederzeit Gegenstand einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden sein. 

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Letzte Änderung 13.01.2023

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