Vorlagen für die Nichtwiederausfuhr-Erklärung EUC (betrifft nur Regierungsstellen als Endempfänger)

Nichtwiederausfuhr-Erklaerungen_de

Allgemeine Hinweise

Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung ist dem SECO im Original, gegebenenfalls unter Beilage einer beglaubigten Übersetzung (dt., franz., ital. oder engl.), gemeinsam mit dem zu bewilligenden Gesuch einzureichen.

Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung ist auf Papier mit dem offiziellen Briefkopf des End-user in Druckschrift zu erstellen. Es muss klar daraus hervorgehen, wer die entsprechende Erklärung abgibt und von wem und in welcher Funktion diese unterzeichnet ist. Bei Ausfuhren von grösserem Umfang nach Ländern, welche nicht im Anhang 2 KMV aufgeführt sind, wird das SECO zusätzlich zur Nichtwiederausfuhr-Erklärung eine diplomatische Note des Bestimmungslandes verlangen.

EUCs für Länder des Anhangs 2 KMV

Diese Vorlage ist bei Ausfuhren nach Ländern des Anhangs 2 KMV zu verwenden.

Länder des Anhangs 2 KMV sind Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und die USA.

EUCs für die übrigen Länder

Diese Vorlage ist bei Ausfuhren nach Ländern, welche nicht im Anhang 2 KMV aufgeführt sind, zu verwenden.  

Folgende Auflagen sind zu beachten:

  • Bei Ausfuhren von Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Munition sowie Handgranaten muss die Nichtwiederausfuhr-Erklärung die Formulierung aufführen, dass die Güter nicht in offensiver Weise gegen die Zivilbevölkerung verwendet werden (Satz (b) in der Vorlage).
  • Bei Ausfuhren von fertigen Produkten (nicht Baugruppen/Einzelteilen) muss die Nichtwiederausfuhr-Erklärung die Formulierung aufführen, dass spätere Überprüfungen vor Ort (Post-shipment Verifications) geduldet werden (Satz (c) in der Vorlage).
    Davon ausgenommen sind Ausfuhren für Testzwecke.
Für ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Letzte Änderung 23.06.2022

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https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/ruestungskontrolle-und-ruestungskontrollpolitik--bwrp-/bewilligungswesen/euc.html