Nichtwiederausfuhr-Erklärung (EUC)
(Betrifft nur Regierungsstellen als Endempfänger!)
Gestützt auf Art. 18 Kriegsmaterialgesetz und Art. 5a Kriegsmaterialverordnung (KMV) macht das SECO die Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren von der Vorlage einer sog. Nichtwiederausfuhr-Erklärung abhängig. Dabei handelt es ich um ein Dokument, in dem der Empfänger des Kriegsmaterials (eine Regierungsstelle[1]) bestätigt, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird. Damit soll verhindert werden, dass ins Ausland geliefertes Kriegsmaterial gegen den Willen der Schweiz an Länder re-exportiert wird, für welche die Schweiz Lieferungen nicht bewilligen würde.
[1] Zum Beispiel eine Polizeibehörde; Zollbehörde; Verteidigungsministerium; Regierungsunternehmung etc.