Informationen zum Bewilligungswesen

Nichtwiederausfuhr-Erklärung (EUC)

(Betrifft nur Regierungsstellen als Endempfänger!)


Gestützt auf Art. 18 Kriegsmaterialgesetz und Art. 5a Kriegsmaterialverordnung (KMV) macht das SECO die Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren von der Vorlage einer sog. Nichtwiederausfuhr-Erklärung abhängig. Dabei handelt es ich um ein Dokument, in dem der Empfänger des Kriegsmaterials (eine Regierungsstelle[1]) bestätigt, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird. Damit soll verhindert werden, dass ins Ausland geliefertes Kriegsmaterial gegen den Willen der Schweiz an Länder re-exportiert wird, für welche die Schweiz Lieferungen nicht bewilligen würde.
 

[1] Zum Beispiel eine Polizeibehörde; Zollbehörde; Verteidigungsministerium; Regierungsunternehmung etc.



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Letzte Änderung 15.12.2021

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