Einstufung von Munition für Hand- und Faustfeuerwaffen unter dem Kriegsmaterialgesetz

Seit dem 1. Januar 2011 wird Munition nur dann nicht als Kriegsmaterial behandelt, wenn sie ausschliesslich auf Waffen verschossen werden kann, die ihrerseits nicht als Kriegsmaterial gelten (bspw. Kaliber .243, 12/70, .270 Win, .300 Rem. Ultra Mag, .32 WC, 6x47 Match). Der Umstand, dass andere Länder gewisse Munition beispielsweise als Jagd- und Sportmunition behandeln, führt nicht automatisch dazu, dass diese in der Schweiz nicht als Kriegsmaterial gilt.

In der folgenden Übersicht ist die Einstufung verschiedener Munitionsarten schweizerischer wie auch ausländischer Herkunft beispielhaft aufgeführt. Die Einstufung von Munition ausländischer Herkunft erfolgt analog der Einstufung von Munition einheimischer Fabrikation.

Kriegsmaterialgesetzgebung: Munition ist kein Ersatzteil

Munition gilt grundsätzlich nicht als Ersatzteil und fällt auch nicht unter die Ersatzteilregelung in Art. 23 Kriegsmaterialgesetz (KMG).

In der Praxis gibt es eine einzige Ausnahme, die Munition für Flugabwehrsysteme betrifft. Zum Beispiel ist die sogenannte AHEAD-Munition für Flugabwehrsysteme so gebaut, dass sie in kleine Metallsplitter in der Luft explodiert, in welche eine angreifende Rakete hineinfliegt und dadurch noch in der Luft zerstört wird. Die Kosten für eine Patrone liegen, abhängig von der Los-Grösse, deswegen auch i.d.R. über 1'000 Franken. Diese Munition ist spezifisch für ein bestimmtes Flugabwehrsystem konzipiert und kann deswegen grundsätzlich nur von dessen Hersteller selbst bezogen werden. Wenn die Kundin eines auf diesen Munitionstyp ausgelegten Flugabwehrsystems diese Spezialmunition nicht mehr erhält, ist das Flugabwehrsysteme praktisch unbrauchbar. Weil die Gesetzgeberin mit der Ersatzteilregelung nach Art. 23 KMG das Vertrauen der Kunden in die Funktionsfähigkeit komplexer Güter wie Flugabwehrsysteme schützen wollte, wird diese Munition analog zu Ersatzteilen behandelt.

Für alle anderen Arten von Munition – insbesondere Pistolen- und Gewehrmunition – findet und fand die Ersatzteilregelung in Art. 23 KMG keine Anwendung.

Letzte Änderung 09.06.2021

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