Ausfuhr von Feuerwaffen (gemäss Waffengesetz), deren Bestandteilen und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile

Innerhalb von Schengen Staaten

Definitive Ausfuhr

Gewerbsmässige Ausfuhr

Für Güter, die als Kriegsmaterial qualifiziert werden, ist eine Bewilligung des SECO BWRP erforderlich. Für andere Güter (z.B. Jagd- und Sportwaffen) müssen Sie sich ab Inkrafttreten des Schengen-Besitzstandes an das Bundesamt für Polizei (ZSW) wenden und die Ausstellung eines Begleitscheins beantragen (nur für Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und die dazugehörige Munition).

Nichtgewerbsmässige Ausfuhr

Alle Ausfuhrgesuche sind an das Bundesamt für Polizei (ZSW) zu richten, das einen Begleitschein ausstellt (nur für Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und die dazugehörige Munition).

Vorübergehende Ausfuhr

Gewerbsmässige Ausfuhr

Für Güter, die als Kriegsmaterial qualifiziert werden, ist eine Bewilligung des SECO BWRP erforderlich. Für andere Güter (z.B. Jagd- und Sportwaffen) müssen Sie sich ab Inkrafttreten des Schengen-Besitzstandes an das Bundesamt für Polizei (ZSW) wenden und die Ausstellung eines Begleitscheins beantragen (nur für Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und die dazugehörige Munition).

Nichtgewerbsmässige Ausfuhr

Wer vorübergehend Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile im Reiseverkehr in einen Schengen-Staat ausführen will, braucht dazu einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde des Wohnkantons ausgestellt. Für vorübergehende Ausfuhren ausserhalb des Reiseverkehrs ist ein Begleitschein des Bundesamtes für Polizei (ZSW) erforderlich (nur für Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und die dazugehörige Munition).
Die verschiedenen Formulare des Bundesamtes für Polizei (ZSW) befinden sich im Internet unter: www.fedpol.admin.ch (Sicherheit / Waffen / Gesuche und Formulare).

In einem Staat ausserhalb des Schengen Raumes

Keine Veränderung gegenüber der heutigen Situation, d.h. alle Ausfuhren (definitiv oder vorübergehend) liegen im Zuständigkeitsbereich des SECO (BWRP oder BWIP). 

Letzte Änderung 24.05.2016

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https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/ruestungskontrolle-und-ruestungskontrollpolitik--bwrp-/bewilligungswesen/ausfuhr-von-feuerwaffen--gemaess-waffengesetz---deren-bestandtei.html