Notwendige Beilagen und Informationen

Merkblatt für die Zulieferindustrie

Zulieferungen von Gütern (in Form von Baugruppen, Komponenten und Einzelteilen) ins Ausland zum Einbau in Rüstungsgüter unter dem Rüstungsgüterembargo der Ukraineverordnung

Anpassung Bewilligungspraxis bei Export und Durchfuhr

Ab dem 1. März 2024 muss bei einem Aus- oder Durchfuhrgesuch betreffend nichtstaatliche Endempfänger (insb. Waffenhändler) zusätzlich zu den üblichen Unterlagen, für die nachfolgend aufgeführten Güter, das Dokument «Resale Declaration for Arms and/or Ammunition» beigefügt werden. Dieses Dokument muss vom Empfänger (betrifft nicht Privatpersonen) datiert und unterschrieben werden.

  • Hand- und Faustfeuerwaffen (einschliesslich Granatwerfer / leichte und schwere Maschinengewehre)
  • Wesentliche Bestandteile und verbotenes Zubehör gemäss Waffengesetz
  • Komplette Munition
  • Waffen- und Munitionskomponenten, bei denen die Herstellungskosten 50% und mehr der Herstellungskosten des fertigen Endprodukts ausmachen (30% für Länder ausserhalb von Anhang 2 KMV)

Einfuhrbewilligung und Einbaubestätigung

Gestützt auf Art. 5a Kriegsmaterialverordnung (KMV) ist für die Ausfuhr von Kriegsmaterial, das weder für eine ausländische Regierung noch für ein für eine solche tätiges Unternehmen bestimmt ist, bei der Einreichung des Ausfuhrgesuches der Nachweis zu erbringen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.

Aus diesem Grund ist dem SECO gleichzeitig mit der Einreichung des entsprechenden Ausfuhrgesuchs die Einfuhrbewilligung (ggfs. Generaleinfuhrbewilligung) des Endbestimmungslandes und ab einem Warenwert von CHF 100'000.- wie bisher zusätzlich eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass die betreffenden Baugruppen oder Einzelteile im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wieder ausgeführt werden (Einbaubestätigung).

Darüber hinaus muss der Anteil der Herstellungskosten der aus der Schweiz gelieferten Einzelteile oder Baugruppen unter 50 Prozent (Länder des Anhangs 2 KMV) bzw. 30 Prozent (übrige Länder) der Herstellungskosten des fertigen Endproduktes liegen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage des International Financial Reporting Standards (IFRS) zu berechnen (vgl. tabellarische Übersicht ganz unten).

Einbaubestätigung für Länder des Anhangs 2 KMV

Diese Vorlage ist bei Ausfuhren nach Ländern des Anhangs 2 KMV zu verwenden.Länder des Anhangs 2 KMV sind Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und die USA.

Einbaubestätigung für die übrigen Länder

Diese Vorlage ist bei Ausfuhren nach Ländern, welche nicht im Anhang 2 KMV aufgeführt sind, zu verwenden.   

Falls das Endbestimmungsland keine Einfuhrbewilligung für das betroffene Kriegsmaterial ausstellt, ist dem SECO ein internationales Einfuhrzertifikat des Endbestimmungslandes vorzulegen. Stellt das Endbestimmungsland für das betroffene Kriegsmaterial weder eine Einfuhrbewilligung, noch ein Einfuhrzertifikat, noch eine Bestätigung aus, dass es keiner Einfuhrbewilligung bedarf, hat die/der Gesuchstellerin/Gesuchsteller dies gegenüber dem SECO schriftlich mitzuteilen.

Nichtwiederausfuhr-Erklaerungen_de

Letzte Änderung 07.10.2024

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/ruestungskontrolle-und-ruestungskontrollpolitik--bwrp-/bewilligungswesen/importbewilligung.html