Gestützt auf Art. 5a Kriegsmaterialverordnung (KMV) ist für die Ausfuhr von Kriegsmaterial, das weder für eine ausländische Regierung noch für ein für eine solche tätiges Unternehmen bestimmt ist, bei der Einreichung des Ausfuhrgesuches der Nachweis zu erbringen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.
Aus diesem Grund ist dem SECO gleichzeitig mit der Einreichung des entsprechenden Ausfuhrgesuchs die Einfuhrbewilligung (ggfs. Generaleinfuhrbewilligung) des Endbestimmungslandes und ab einem Warenwert von CHF 100'000.- wie bisher zusätzlich eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass die betreffenden Baugruppen oder Einzelteile im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wieder ausgeführt werden (Einbaubestätigung).
Darüber hinaus muss der Anteil der Herstellungskosten der aus der Schweiz gelieferten Einzelteile oder Baugruppen unter 50 Prozent (Länder des Anhangs 2 KMV) bzw. 30 Prozent (übrige Länder) der Herstellungskosten des fertigen Endproduktes liegen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage des International Financial Reporting Standards (IFRS) zu berechnen (vgl. tabellarische Übersicht ganz unten).