Grundlagen
Worum geht es?
Das Reisendengewerbe unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Die entsprechenden Bewilligungen werden von den Kantonen erteilt und sind im ganzen Gebiet der Schweiz gültig.
Als Reisendengewerbe wird jede kommerzielle Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Unter den Begriff Reisendengewerbe fallen beispielsweise:
- Kleinreisende
- Markthändler
- Wanderlagerbetreiber
- Schausteller
- Zirkusse
- fliegende Händler
- Hausierer
- Wanderhandwerker
Bewilligungsfrei
Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen, Strassenkünstler und Strassenmusikanten usw.
Kategorien von Bewilligungen
- Ausweiskarte für Reisende
- Bewilligung für Schausteller und Zirkusse
- Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe der Ausweiskarte
Rechtliche Grundlagen /Technische Normen
Verfügung zur Bezeichnung der EN-13814 als anerkannte technische Norm für Schaustellanlagen BBL 2005 7038
Verfügung zur Bezeichnung der EN-13782 als anerkannte technische Norm für Zelte BBL 2006 5898
Gesetzliche Änderungen
Im Rahmen der Teilrevision des Ausländergesetzes (AuG) beschloss das Parlament in der Herbstsession 2016 auch eine Ergänzung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1; nachfolgend Gesetz). Nach dem neuen Artikel 4 Absatz 3bis des Gesetzes kann die Reisendengewerbebewilligung verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat. Es kommt immer wieder vor, dass vor allem ausländische Reisende Grundstücke ohne Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin besetzen oder bei der Ausübung von Bau- und Unterhaltsarbeiten Umweltvorschriften verletzen. Die neue Bestimmung soll zukünftig in solchen Fällen den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung ermöglichen, auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vorliegt. Eine Konkretisierung dieser Bestimmung auf Verordnungsebene ist nicht notwendig. Darüber hinaus sieht der neue Buchstabe e von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vor, dass zukünftig mit dem Bewilligungsgesuch gegebenenfalls auch die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks einzureichen ist, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. Diese Neuregelung bringt die Notwendigkeit mit sich, Artikel 7 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden zu ergänzen.
Cf. Bericht 2, Juni 2017, Vernehmlassung 2017/57
04.9.2002
Reisendengewerbegesetz: Der Bundesrat verabschiedet die Vollzugsverordnung und bestimmt das Inkrafttreten
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vollzugsverordnung über das Reisendengewerbe verabschiedet. Ferner hat er das Inkrafttreten der Verordnung und des neuen Bundesgesetzes über das Reisendengewerbe auf den 1. Januar 2003 festgelegt.
Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (AS 2002 3080)
Botschaft vom 28. Juni 2000 zu einem Bundesgesetz über das Reisendengewerbe (BBL 2000 4186)
04.9.2002
Reisendengewerbegesetz: Der Bundesrat verabschiedet die Vollzugsverordnung und bestimmt das Inkrafttreten
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vollzugsverordnung über das Reisendengewerbe verabschiedet. Ferner hat er das Inkrafttreten der Verordnung und des neuen Bundesgesetzes über das Reisendengewerbe auf den 1. Januar 2003 festgelegt.
Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (AS 2002 3355)
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Letzte Änderung 23.05.2022