Controllo delle esportazioni di armamenti

Der Gesetzeszweck soll mit Hilfe einer doppelten Bewilligungspflicht erreicht werden: Einerseits bedarf die Herstellung, der Handel mit und die Vermittlung von Kriegsmaterial an Empfänger im Ausland einer Grundbewilligung. Damit soll sichergestellt werden, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht den Landesinteressen zuwiderläuft. Andererseits ist für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr, die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial an Empfänger im Ausland eine Einzelbewilligung erforderlich. Ebenso untersteht der Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Knowhow, oder die Einräumung von Rechten daran der Bewilligungspflicht. Gegenüber Staaten, die im Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgeführt sind, bestehen Erleichterungen: Für die Vermittlung, den Handel und den Technologietransfer nach diesen Staaten ist keine Einzelbewilligung erforderlich. Für die Ausfuhr von Kriegsmaterial wird hingegen immer eine Einzelbewilligung benötigt. Die aufgeführten Länder sind wie die Schweiz Mitglied aller vier internationalen Exportkontrollregime im Bereich der Kontrolle strategisch sensibler Güter.

Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Ausserdem ist die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz erlassen worden sind. Beim Entscheid, ob eine Bewilligung für ein Auslandgeschäft erteilt werden kann, sind die folgenden Umstände und Interessen zu berücksichtigen:

  • die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
  • die Situation im Innern des Bestimmungslandes, namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
  • die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere der mögliche Umstand, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
  • das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
  • die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimen beteiligen. 


Darüber hinaus enthält das  Kriegsmaterialgesetz  vier Gründe, bei deren Vorhandensein die Erteilung einer Ausbewilligung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das SECO nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Über Gesuche für Einzelbewilligungen wie Ausfuhren entscheidet das SECO im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und je nach Inhalt des Gesuchs in Zusammenarbeit mit weiteren Departementen. Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt. Ebenso entscheidet der Bundesrat über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite. 

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Ultima modifica 29.02.2024

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