Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf Arbeits- vertragsverhältnisse des Privatrechts. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Bereich nur der Zivilrichter befugt ist, im Streitfall eine Entscheidung zu treffen. Den nachfolgenden Antworten kommt deshalb die Bedeutung einer unverbindlichen Stellungnahme zu. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse wie Anstellungen in der Verwaltung oder in staatlichen Unternehmen unterstehen meist eigenen Regeln, sodass die nachfolgenden Antworten für sie nicht oder nur eingeschränkt gelten.
Ja, gemäss Gesetz (Art. 330a OR) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen.
Das Zeugnis kann während des Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis oder erst bei Beendigung der Arbeit als Schlusszeugnis ausgestellt werden.
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und läuft ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Es wird zwischen Vollzeugnis und Teilzeugnis bzw. Arbeitsbestätigung unterschieden.
Das Vollzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR) gibt Auskunft über:
- die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers
Das Teilzeugnis bzw. die Arbeitsbestätigung beschränkt sich hingegen auf Angaben über die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses (Art. 330a Abs. 2 OR).
Ein Vollzeugnis sollte folgende Angaben enthalten:
- Identität des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers,
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses,
- detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers und deren Zeitdauer,
- aussagekräftige Bewertung der Leistung (Arbeitsqualität und -quantität) des Arbeitnehmers und seines Verhaltens,
- Die rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers samt Ausstellungsdatum (normalerweise wird das Arbeitszeugnis am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert).
Im Weiteren muss das Arbeitszeugnis formell und materiell dem Verkehrsüblichen entsprechen:
Formelle Voraussetzungen:
- Maschinenschrift, in der Regel sauberer Computerdruck auf üblichem Papier mit guter Qualität
- Sprachliche Korrektheit (Klarheit, Verständlichkeit, korrekte Rechtschreibung)
- Vermittlung eines ordentlichen Eindrucks (keine Streichungen etc.).
Materielle Voraussetzungen:
- Werturteilen sind die üblichen Massstäbe zugrunde zu legen
- Vollständigkeit (z.B. darf nicht die Beurteilung des Verhaltens weggelassen werden)
- Beschränkung des Inhalts auf Angaben, welche für die Beurteilung von Leistung und Verhaltens des Arbeitnehmers notwendig sind. Aussagen über Dinge, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sind unzulässig.
- wahrheitsgetreue Aussagen
- wohlwollende Formulierung, allerdings ohne Verletzung der Wahrheitspflicht. Negative Tatsachen dürfen im Zeugnis erwähnt werden, sofern sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle oder um unwichtige Kleinigkeiten handelt,
- Unzulässigkeit zweideutiger Formulierungen und der Verwendung von Zeugniscodes, bei welchen in vordergründig neutralen oder positiven Formulierungen für Eingeweihte negative Botschaften gegeben werden.
Letzte Änderung 05.05.2022