Der 1. August (Bundesfeiertag) ist der einzige eidgenössische Feiertag. Er ist arbeitsgesetzlich den Sonntagen gleichgestellt. Nach Art. 20a des Arbeitsgesetzes dürfen die Kantone höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Demnach ist es von Kanton zu Kanton verschieden, welche Feiertage gesetzlich anerkannt sind.
An den gesetzlich anerkannten Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, dürfen grundsätzlich keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Umgekehrt gibt es auch kein Recht auf Nachbezug von Feiertagen, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen.
Es gelten allerdings die gleichen Ausnahmen wie bei der Sonntagsarbeit. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, benötigen die Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit (und allenfalls auch eine Polizeierlaubnis nach kantonalem Ruhetagsgesetz). Keine arbeitsgesetzliche Bewilligung ist notwendig für Betriebe, die in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind (z.B. Spitex-Betriebe, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen).
Arbeitnehmende haben zudem das Recht, an nicht gesetzlich anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Sie müssen dies jedoch dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus anzeigen (Art. 20a Abs. 2 ArG). Auf diese Bestimmung können sich vor allem auch Angehörige anderer als der christlichen Religion stützen.
Einige Kantone kennen mehr Feiertage, als die vom Arbeitsgesetz vorgesehenen 9 pro Jahr. Diese zusätzlichen kantonalen Feiertage werden arbeitsrechtlich wie Werktage behandelt. Hier wäre eine Kompensationspflicht für die ausgefallene Arbeitszeit zulässig, sofern eine entsprechende Vereinbarung darüber besteht.
Arbeitnehmende im Monatslohn erhalten den Lohn auch für die wegen eines Feiertags ausgefallenen Arbeitsstunden (keine Kürzung des Monatslohnes). Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn ist dies nur der Fall, wenn dies Einzelarbeitsvertrag oder GAV ausdrücklich vorsehen. Als einziger Feiertag muss der 1. August auch bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn von Gesetzes wegen bezahlt werden.
Artikel 20a ArG