Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf Arbeits- vertragsverhältnisse des Privatrechts. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Bereich nur der Zivilrichter befugt ist, im Streitfall eine Entscheidung zu treffen. Den nachfolgenden Antworten kommt deshalb die Bedeutung einer unverbindlichen Stellungnahme zu. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse wie Anstellungen in der Verwaltung oder in staatlichen Unternehmen unterstehen meist eigenen Regeln, sodass die nachfolgenden Antworten für sie nicht oder nur eingeschränkt gelten.
Bei der Geburt seines/ihres Kindes hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Urlaub von zwei
Wochen. Um Anspruch auf diesen Urlaub zu haben:
- muss der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater sein oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden.
- muss die Arbeitnehmerin der andere rechtliche Elternteil sein im Zeitpunkt der Geburt.
Der Urlaub des anderen Elternteils muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
Der Urlaub kann wochenweise (an 14 aufeinanderfolgenden Tagen inkl. Wochenende) oder tageweise (10 Tage) bezogen werden.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, der/die Anspruch auf einen Urlaub des anderen Elternteils hat, erhält unter bestimmten Voraussetzungen die Entschädigung des anderen Elternteils, die auf die gleiche Weise wie die Mutterschaftsentschädigung berechnet wird. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag.
Die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Anmeldungs- und Auszahlungsverfahren sind im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) und der Verordnung (EOV) festgelegt.
Letzte Änderung 26.09.2024