Familienzulagen

Anschlusspflicht der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender

Voraussetzungen der Pflicht der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender zum Anschluss an eine Familienausgleichskasse

Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Die übrigen Arbeitnehmenden müssen sich nicht selber einer Familienausgleichskasse anschliessen, denn die für sie zuständige Familienausgleichskasse ergibt sich durch den Anschluss ihres Arbeitgebers an eine Familienausgleichskasse.


Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender müssen sich im Kanton, in dem sie ihren Wohnsitz haben, der kantonalen Familienausgleichskasse anschliessen.

Verhältnis AHV-Ausgleichskasse - Familienausgleichskasse

Jede kantonale AHV-Ausgleichskasse führt gleichzeitig eine Familienausgleichskasse, so dass durch eine Anmeldung bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse gleichzeitig der Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse erfolgt.


Letzte Änderung 18.12.2020

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