Bei Erhalt bestimmter Sozialversicherungsleistungen ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Versicherung zu melden. Im Einzelnen geht es um den Erhalt von Arbeitslosentaggeldern, einer IV-Rente und von Erwerbsersatz infolge Mutterschaft.
Bezug von Arbeitslosentaggeldern
Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen, sind bezüglich aller Einkünfte auskunfts- und meldepflichtig, unabhängig davon, ob diese aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammen und unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebenbeschäftigung handelt. Arbeitnehmende, die als arbeitslos gemeldet sind und Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, müssen bei der Arbeitslosenkasse melden, wenn sie eine Arbeit aufnehmen und dabei Einkommen erzielen.
Bezug von Invalidenrente
Personen, die Anrecht auf eine IV-Rente haben und neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder deren bestehendes Erwerbseinkommen sich erhöht, haben dies der IV-Stelle zu melden, wenn der Betrag jährlich mehr als Fr. 1'500.- beträgt.
Mutterschaftsentschädigung
Frauen, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben die Ausgleichskasse über den Zeitpunkt zu informieren, ab welchem die Anspruchsvoraussetzungen zufolge Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wegfallen.