AHV/IV/EO und ALV

Voraussetzungen für Melde- und Beitragspflicht

Die einzelnen Voraussetzungen der Melde- und Beitragspflicht

Eine Meldepflicht trifft Arbeitnehmende in Bezug auf die Leistung von AHV/IV/EO und ALV-Beiträgen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1. Unselbständige Erwerbstätigkeit

2. Unterstellung des Arbeitnehmers unter das schweizerische Sozialversicherungssystem

3. Fehlende Beitragspflicht des Arbeitgebers

Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender sind Arbeitnehmende,

  • deren Arbeitgebende weder Wohnsitz, Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz haben und auch nicht aufgrund des Abkommens mit der EU oder des EFTA-Übereinkommens beitragspflichtig sind;
  • deren Arbeitgebende von der Beitragspflicht befreit sind (z.B. Vertretungen ausländischer Staaten in der Schweiz);
  • die Wohnsitz in der Schweiz haben, aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch nicht versichert sind und der Versicherung beitreten.
     

Auskünfte zur Frage, ob eine Ausnahme aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung besteht, erteilt die Ausgleichskasse.

4.1. Arbeitnehmer befindet sich im Alter zwischen 18 Jahren und dem Referenzalter

Bei Arbeitnehmenden, die im betreffenden Kalenderjahr 18 Jahre alt werden, besteht die Meldepflicht ab dem ersten Januar dieses Jahres. Keine Meldepflicht besteht in Bezug auf das Einkommen von Personen, die im betreffenden Kalenderjahr noch nicht 18 Jahre alt werden. Auch solche Arbeitnehmende sind jedoch grundsätzlich bei der Unfallversicherung zu melden.

oder

4.2 Arbeitnehmer ist Rentner und erzielt mit seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen über Fr. 16'800.- pro Jahr

Sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, besteht eine Melde- und Beitragspflicht in Bezug auf den Fr. 16'800.- pro Jahr übersteigenden Betrag. Auf die betreffenden Beträge sind nur AHV/IV/EO-Beiträge, nicht jedoch ALV- und BVG-Beiträge zu leisten. Auf die Anwendung des Freibetrags kann verzichtet werden. Zu beachten ist, dass auch arbeitnehmende Rentner unabhängig von diesen Freibeträgen gegen Unfall zu versichern sind.

5.1 Lohn über Fr. 2'300.- pro Jahr

oder

5.2 Wunsch des Arbeitnehmers zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

oder

5.3 Anstellung in einem Privathaushalt, bei Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie an Schulen im künstlerischen Bereich

Bei Variante 5.3 besteht eine zwingende Meldepflicht ab dem ersten Lohnfranken, unabhängig von der Lohnhöhe (Ausnahme: Bei Beschäftigten in Privathaushalten, die unter 25 Jahre alt sind, liegt die Grenze bei 750 Franken) und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge wünscht.

 

Anschlusspflicht und Beitragszahlung

Anschlusspflicht

Meldepflichtige Arbeitnehmende haben sich bei der Ausgleichskasse anzuschliessen. Für die Ermittlung und die Festsetzung der Beiträge der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender sind die für die Selbstständigerwerbenden geltenden Regeln sinngemäss anwendbar, wobei der für Lohnbeiträge massgebende Beitragssatz gilt und die Beitragspflichtigen der Arbeitslosenversicherung unterstellt und einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind. 

Höhe der Beitragssätze

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn AHV-Beiträge von 8,7%. Für die IV beträgt er 1,4% und für die EO 0,5%. Für die ALV beträgt er 2,2% auf Löhne bis Fr. 148'200.-.


Zuständigkeit

Sachverhalt mit Bezug zu EU/EFTA

Primäre Zuständigkeit: Massgeblichkeit einer bereits bestehenden Verbindung

Liegt ein Sachverhalt mit Bezug zur EU/EFTA vor, so ist diejenige Ausgleichskasse Ansprechpartnerin, mit welcher die zu unterstellenden Arbeitnehmenden bereits über eine Erwerbstätigkeit verbunden sind.

Subsidiäre Zuständigkeit: Wohnsitz der versicherten Person

Gibt es keine bereits bestehende Verbindung zu einer Ausgleichskasse, so ist die Ausgleichskasse am Wohnsitz der versicherten Person zuständig.

Subsidiäre Zuständigkeit: Ort der Haupttätigkeit

Fehlt ein solcher Wohnsitz in der Schweiz, übernimmt diese Aufgabe die Ausgleichskasse am Ort der Haupttätigkeit der versicherten Person.

Zuständigkeit bei Anstellung mehrerer Arbeitnehmender

Sind für einen Arbeitgeber im EU-/EFTA-Raum, der mehrere Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigt, verschiedene Ausgleichskassen zuständig, so wird dieser Arbeitgeber im Einvernehmen der beteiligten Kassen einer einzigen Ausgleichskasse angeschlossen und rechnet für alle Arbeitnehmenden mit dieser Kasse ab.

Sachverhalt mit Bezug zu Drittstaat

Kriterium: Wohnsitz oder Erwerbsort der Arbeitnehmenden

Zuständig für in der Schweiz tätige Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (z.B. wegen Sitzes des Arbeitgebers im Ausland) ist die Ausgleichskasse des Kantons ihres Wohnsitzes, beim Fehlen eines solchen, diejenige ihres Erwerbsortes.  


Adressen Ausgleichskassen


Letzte Änderung 11.12.2023

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