Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Arbeitnehmende trifft im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Pflicht, sich bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzumelden. Hat ihr Arbeitgeber AHV/IV/EO-Beiträge auf ihren Lohn zu leisten, ist dieser bei gegebenen Voraussetzungen für die Anmeldung des Arbeitnehmers bei seiner registrierten Vorsorgeeinrichtung verantwortlich.

Letzte Änderung 17.02.2016

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