Arbeitnehmende trifft im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Pflicht, sich bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzumelden. Hat ihr Arbeitgebender AHV/IV/EO-Beiträge auf ihren Lohn zu leisten, ist dieser bei gegebenen Voraussetzungen für die Anmeldung des Arbeitnehmenden bei seiner registrierten Vorsorgeeinrichtung verantwortlich.
Letzte Änderung 23.12.2024