Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA) sehen verschiedene Massnahmen vor, die dazu beitragen sollen, dass arbeitsbezogene Melde- und Bewilligungspflichten des Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrechts korrekt eingehalten werden.

Das Gesetz statuiert insbesondere folgende Massnahmen:

  • Administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und Steuern durch Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleinere, unselbständige Tätigkeiten (z.B. Haushalt, vorübergehende oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten);
  • Schaffung kantonaler Kontrollorgane zur Bekämpfung von Schwarzarbeit;
  • Austausch von Kontrollergebnissen unter den beteiligten Behörden und Organen;
  • Schaffung zusätzlicher Sanktionen: Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und Kürzung von öffentlichen Finanzhilfen.
     

Zusätzlich wurde die Bevölkerung bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit am 1. Januar 2008 mit der Informationskampagne «Keine Schwarzarbeit. Das verdienen alle.» für dieses Thema sensibilisiert.


Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bei geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten eingeführt (z.B. Haushalt, vorübergehende oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten).  


Kantonale Kontrollorgane zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit wurden in den Kantonen Kontrollorgane zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geschaffen. Die Kontrollorgane nehmen Anzeigen betreffend Schwarzarbeit entgegen und kontrollieren, ob Betriebe und Arbeitnehmende die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht einhalten. Bei Feststellung von Verstössen informieren sie die Ausländer-, Sozialversicherungs- und Steuerbehörden.  


Sanktionen

Arbeitgebende, welche wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung ihrer Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, werden von den zuständigen kantonalen Behörden während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder es können ihnen während höchstens 5 Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden (Art. 13 BGSA). Diese Sanktion tritt nebst die im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht vorgesehenen Sanktionen.

Das SECO führt eine Liste der Arbeitgebenden, die gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung ihrer Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind.


Berichte des SECO über den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Das SECO informiert in einem jährlichen Bericht über den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. 


Evaluation des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit

Gemäss Art. 20 BGSA sind die Massnahmen dieses Gesetzes zu evaluieren. Die Evaluationsarbeiten wurden extern vergeben. Unter dem untenstehenden Link findet sich der Evaluationsbericht. Der Bundesrat erteilte dem EVD und den betroffenen Bundesämtern mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 verschiedene Aufträge zur Verbesserung des Vollzugs sowie zur Prüfung einer Gesetzes- oder Verordnungsrevision bis Ende 2014. Einzelheiten finden sich im Evaluationsbericht der Büro Vatter AG sowie in der untenstehenden Medienmitteilung.

Revision des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit  

Der Bundesrat hat am 11.10.2017 beschlossen, die vom Parlament verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Mit dem revidierten BGSA werden die gesetzlichen Grundlagen für den Informationsaus­tausch unter den Behörden erweitert. Zudem werden die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens verschärft. Um dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrechnungsverfah­rens gerecht zu werden, werden nun gewisse Anwender von diesem Verfahren ausgeschlossen und müssen künftig den AHV-Ausgleichskassen gegenüber ordentlich abrechnen. Es sind dies namentlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten. 


Letzte Änderung 10.06.2024

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