Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

 

Das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen) legt allgemeine Rahmenbedingungen fest, um zu vermeiden, dass technische Vorschriften den Handel negativ und unverhältnismässig beeinträchtigen. Es wurde im Rahmen des Abkommens von 1995 über die Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen und ergänzt die Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). Das TBT-Abkommen deckt technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ab, ausser es handelt sich um sanitäre und phytosanitäre Massnahmen. Diese Aspekte werden durch das Übereinkommen über die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen abgedeckt.

Grundsätze

Das TBT-Übereinkommen anerkennt das Recht, technische Vorschriften zu erlassen, um dadurch ein angemessenes Schutzniveau für legitime öffentliche Interessen festzulegen. Da sich solche Vorschriften negativ auf den Handel auswirken können, hält das Übereinkommen folgende Grundsätze für die Art der Regulierung fest: Nicht-Diskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz. So dürfen die technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ähnliche Produkte unabhängig von ihrer Herkunft nicht diskriminieren. Ausserdem dürfen die gewählten Instrumente den Handel nicht mehr beschränken als nötig, um die angestrebten Ziele zu erreichen (Verhältnismässigkeit). Die Vorschriften müssen sich auf internationale Normen abstützen, wenn mit diesen das verfolgte Ziel erreicht werden kann. Schliesslich müssen sämtliche technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, die einen Einfluss auf den Handel haben, im Entwurfszustand veröffentlicht werden (Transparenz).

Instrumente

Das Abkommen fördert die Verwendung internationaler Normen in der nationalen Gesetzgebung. Internationale Normungsgremien bringen die an der Ausarbeitung von Normen interessierten Kreise zusammen und erarbeiten einheitliche Regeln. 

Durch die im Abkommen festgelegten Regeln zu den Konformitätsbewertungsverfahren soll unnötige Bürokratie vermieden werden. So dürfen die Verfahren beispielsweise nicht strenger als nötig sein. Sie müssen verhältnismässig zu den eingegangenen Risiken sein. Gebühren müssen angemessenen festgelegt werden. Die Anerkennung von ausländischen Konformitätsbewertungen wird gefördert.

Das Abkommen verlangt die Notifikation von Entwürfen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren. Durch die Notifikation neuer Vorschriften oder von Änderungen bestehender Vorschriften im Entwurfszustand geben die Gesetzgeber ihre Absichten öffentlich bekannt und ermöglichen den anderen Mitgliedstaaten, Auskünfte zu erhalten und zum Entwurf Stellung zu nehmen. Damit können die betroffenen Wirtschaftsakteure frühzeitig von diesen Vorhaben Kenntnis nehmen und den Behörden ihres Landes vorschlagen, zu den geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen.

Der Ausschuss über die technischen Handelshemmnisse ermöglicht den Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsländer, im Plenum oder bilateral handelspolitische Anliegen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften zu besprechen, um für alle Seiten annehmbare Lösungen zu erzielen. Der Ausschuss gibt ausserdem Empfehlungen zur Umsetzung des Übereinkommens ab. Schliesslich können die unter das Übereinkommen fallenden Massnahmen dem Streitbeilegungssystem der WTO vorgelegt werden.

Das Übereinkommen und die Schweiz

  •  Zugang zu ausländischen Notifikationen: Die ausländischen Notifikationen sind auf den Internetseiten der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) und der WTO (TBT und SPS) abrufbar. Zudem stellt die Europäische Union ihre Stellungnahmen in einer Datenbank zur Verfügung und führt eine weitere Datenbank mit den von ihren Mitgliedstaaten geplanten Massnahmen.
  • Stellungnahme zu ausländischen Notifikationen: Die betroffenen Kreise sind eingeladen, dem SECO (Tel: +41 58 464 07 60; E-Mail TBT und E-Mail SPS) Vorschriften zu melden, die zu Handelshemmnissen führen könnten.
  • Notifikation von Rechtsetzungsprojekten durch die Schweiz: Entwürfe schweizerischer technischer Vorschriften oder von geplanten Änderungen bestehender Vorschriften müssen der WTO notifiziert werden (Notifikationsleitfaden (PDF, 143 kB, 01.12.2014)).
  • Umsetzung des WTO-Übereinkommens in der Schweiz: Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse wendet die Grundsätze des WTO TBT-Übereinkommens auf die schweizerischen technischen Vorschriften an.
     

Fachkontakt
Letzte Änderung 16.12.2022

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/Technische_Handelshemmnisse/Uebereinkommen_ueber_technische_Handelshemmnisse_WTO.html