Onlinehandel

Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet (Online-Angebot von Produkten oder Dienstleistungen) muss kumulativ die nachfolgenden Vorgaben erfüllen (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG):

  • Der Anbieter muss klare und vollständige Angaben über seine Identität machen und seine Kontaktadresse sowie eine gültige E-Mail-Adresse angeben.
  • Der Anbieter muss auf die einzelnen technischen Schritte hinweisen, die zu einem Vertragsabschluss führen: Es muss für den Kunden namentlich klar sein, von welchem Mausklick an eine Bestellung aufgegeben und ein Vertrag abgeschlossen wird.
  • Der Anbieter hat dem Kunden angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, die ihm ermöglichen, vor Abgabe der Bestellung Eingabefehler zu erkennen und entsprechend zu korrigieren.
  • Mit Abgabe der Bestellung muss beim Kunden unverzüglich eine Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Wege eingehen (Bestätigungs-E-Mail).

Diese Vorgaben finden keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG).

Letzte Änderung 12.08.2021

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Werbe_Geschaeftsmethoden/Unlauterer_Wettbewerb/Onlinehandel.html