Internationaler Warenhandel

Im Bereich internationaler Warenverkehr ist das SECO das Kompetenzzentrum für Fragen des Marktzugangs für Agrar- und Industriegüter im In- und Ausland. Zu seinen Aufgaben gehört die Mitwirkung bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen internationalen und nationalen Rahmenbedingungen. Das Ziel ist es, die bestehenden Hindernisse im Warenhandel im In- und Ausland möglichst zu beseitigen und den Marktzugang für Schweizer Produkte auf ausländischen Märkten zu verbessern.

Hauptthemen

Zolltarifpolitik

Die Schweiz strebt mit ihrer Zolltarifpolitik im Bereich der Zölle ein Gleichgewicht zwischen den Schutzbedürfnissen gewisser Teile unserer Wirtschaft – insbesondere der Landwirtschaft – und den Anforderungen einer offenen Wirtschaft an. Die Zolltarifpolitik der Schweiz steht im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen aus bilateralen Freihandelsabkommen und multilateralen Abkommen zum Abbau tarifärer Handelshemmnisse.


Aufhebung Industriezölle

Die Zölle für Industrieprodukte werden am 1. Januar 2024 abgeschafft. Als Industrieprodukte gelten in der Schweiz alle Güter mit Ausnahme der Agrarprodukte (inkl. Futtermittel) und der Fischereierzeugnisse. Die Aufhebung der Industriezölle umfasst somit alle Waren der Kapitel 25–97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind.


Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Die Zölle, die bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten in die Schweiz erhoben werden, sollen das Preishandicap der heimischen Nahrungsmittelindustrie ausgleichen. Dieser Preisausgleichsmechanismus ist im Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) vorgesehen.


Ursprungsregeln

Die Politik im Bereich der Ursprungsregeln besteht aus zwei Teilen: (i) dem präferenziellen Ursprung mit Ursprungsregeln, gemäss denen Zollpräferenzen im Rahmen der Freihandelsabkommen oder unter dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer gewährt werden; (ii) dem nichtpräferenziellen Ursprung, der im Rahmen spezifischer aussenwirtschaftlicher Massnahmen zur Anwendung kommt. Mittels Ursprungsregeln soll der Ursprung eines Produktes eindeutig zugeordnet werden können. Vereinfacht ausgedrückt, wird ein Produkt wie eine Person mit einer Nationalität (=Ursprung) und einem Identitätsausweis (=Ursprungsnachweis) ausgestattet.


Handelserleichterungen

Handelserleichterungen zielen darauf ab, die Zollabfertigung von Waren zu vereinfachen und zu beschleunigen und dadurch die Kosten für die Wirtschaft zu senken. Im Rahmen der Handelserleichterungen strebt die Schweiz einerseits effiziente Rahmenbedingungen für Schweizer Exporteure und Importeure und andererseits einfache und koordinierte Handelsverfahren mit ihren Handelspartnern an..


Handelsschutzmassnahmen

Zahlreiche Handelspartner der Schweiz wenden Handelsschutzmassnahmen wie Schutzmassnahmen, Antidumping- oder Antisubventionsmassnahmen an. Die Schweiz wendet keine Handelsschutzmassnahmen an.

Seit März 2018 erheben die USA zusätzliche Einfuhrzölle auf Stahl und Aluminium. Die EU hat vor diesem Hintergrund Schutzmassnahmen auf Stahleinfuhren eingeführt. Die Schweiz mit ihrer exportorientierten Wirtschaft und ihren global tätigen Unternehmen hat ein vitales Interesse, dass protektionistische Handelsmassnahmen vermieden und Streitfälle auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Handelsabkommen beigelegt werden. Sie setzt sich deshalb für die Schaffung und Aufrechterhaltung stabiler Handelsbeziehungen mit ihren Partnern ein.


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Letzte Änderung 01.11.2022

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