Im Rahmen der Freihandelsabkommen (FHA) werden bilaterale vertragliche Zollpräferenzen für Produkte gewährt, welche vollständig im Gebiet des Vertragsstaats hergestellt oder ausreichend dort verarbeitet werden und die unter das betreffende Abkommen fallen. Daneben gelten im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) autonome Zollpräferenzen für Produkte aus Ländern, die die Schweiz als Entwicklungsländer anerkennt.
Die Ursprungskriterien, welche die Produkte erfüllen müssen, um Anrecht auf Zollpräferenzen zu haben, sind im Ursprungsprotokoll des jeweiligen FHA respektive in der Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (SR 946.39) festgelegt.
Kumulation im Ursprungsbereich
Bei der Kumulation wird die Wertschöpfung (Produktion von Vormaterialien oder Verarbeitung in Produktionsschritten), die in verschiedenen Freihandelspartnerländern stattfindet, addiert, um die Kriterien für den Erhalt des Status als Ursprungserzeugnis zu erfüllen. Es sind verschiedene Arten von Kumulationen möglich: (i) die bilaterale Kumulation zwischen zwei Partnern eines FHA; (ii) die diagonale Kumulation zwischen drei oder mehr Partnern von FHA mit gleichen Ursprungsregeln; (iii) die erweiterte Kumulation zwischen drei oder mehr Partnern von FHA mit unterschiedlichen Ursprungsregeln; und (iv) die Vollkumulation, bei der verschiedene Fabrikationsschritte, die in verschiedenen Teilen einer Freihandelszone erfolgen, zusammengefasst werden.
Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen)
Das Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln («PEM-Übereinkommen»; SR 0.946.31) ist in der Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das Abkommen zielt darauf ab, gemeinsame Ursprungsregeln zwischen den PEM-Partnerländern festzulegen, um den Handel zu erleichtern und die Lieferketten innerhalb dieser Zone zu integrieren, ohne die bestehenden FHA in der Zone in der Substanz zu verändern. Das Übereinkommen schafft eine diagonale Kumulationszone.
Revidiertes PEM-Übereinkommen
Die Partnerländer haben sich durch die Annahme des PEM-Übereinkommens im Jahr 2011 dazu verpflichtet, die Regeln zu überarbeiten, welche aus den 1970er-Jahren stammen und nicht mehr den heutigen Produktionsketten entsprechen. Am 7. Dezember 2023 haben die Vertragsparteien die Revision des PEM-Übereinkommens angenommen, welche auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Die Revision vereinfacht den Rechtsrahmen und die Ursprungszertifizierung, erlaubt flexiblere Lieferketten und sorgt so für eine bessere Abstimmung zwischen den Ursprungsregeln und den Produktionsketten in der PEM-Zone.
Da die Revision des Übereinkommens, für welche die Einstimmigkeit aller Partnerländer erforderlich ist, lange Zeit blockiert blieb, hat die überwiegende Mehrheit der Vertragsparteien beschlossen, die Regeln des revidierten Übereinkommens bereits bilateral und übergangsweise anzuwenden. Die revidierten Regeln werden mit der EU und weiteren Freihandelspartnern angewendet. Bis zum 31. Dezember 2024 können die Exportunternehmen entweder die Regeln des heutigen Übereinkommens oder die revidierten Regeln anwenden. Weitere Informationen finden Sie in der untenstehenden Informationsnotiz.