Präferenzieller Ursprung

Im Rahmen der Freihandelsabkommen (FHA) werden bilaterale vertragliche Zollpräferenzen für Produkte gewährt, welche vollständig im Gebiet des Vertragsstaats hergestellt oder ausreichend dort verarbeitet werden und die unter das betreffende Abkommen fallen. Daneben gelten im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) autonome Zollpräferenzen für Produkte aus Ländern, die die Schweiz als Entwicklungsländer anerkennt.

Die Ursprungskriterien, welche die Produkte erfüllen müssen, um Anrecht auf Zollpräferenzen zu haben, sind im Ursprungsprotokoll des jeweiligen FHA respektive in der Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (SR 946.39) festgelegt.

Kumulation im Ursprungsbereich

Bei der Kumulation wird die Wertschöpfung (Produktion von Vormaterialien oder Verarbeitung in Produktionsschritten), die in verschiedenen Freihandelspartnerländern stattfindet, addiert, um die Kriterien für den Erhalt des Status als Ursprungserzeugnis zu erfüllen. Es sind verschiedene Arten von Kumulationen möglich: (i) die bilaterale Kumulation zwischen zwei Partnern eines FHA; (ii) die diagonale Kumulation zwischen drei oder mehr Partnern von FHA mit gleichen Ursprungsregeln; (iii) die erweiterte Kumulation zwischen drei oder mehr Partnern von FHA mit unterschiedlichen Ursprungsregeln; und (iv) die Vollkumulation, bei der verschiedene Fabrikationsschritte, die in verschiedenen Teilen einer Freihandelszone erfolgen, zusammengefasst werden.

Studie über die Auswirkungen einer Regionalisierung der Ursprungsregeln in Freihandelsabkommen

Im Auftrag des SECO wurde im Jahr 2022 eine externe Studie durchgeführt, um das volkswirtschaftliche Potenzial von zusätzlichen Kumulationsmöglichkeiten in den FHA der Schweiz zu analysieren. Die Studie befasst sich mit den Auswirkungen der "Regionalisierung der Ursprungsregeln", einer Form der erweiterten Kumulation, in welcher gemeinsame Freihandelspartner (drei oder mehr) eine Ursprungskumulationszone bilden. Die Ergebnisse zeigen, dass eine solche Regionalisierung der Ursprungsregeln positive volkswirtschaftliche Auswirkungen auf die Schweiz hätte. Sie würde zu einer stärkeren Nutzung von FHA beitragen und so den Unternehmen zusätzliche Zolleinsparungen ermöglichen.

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen)

Das Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln («PEM-Übereinkommen»; SR 0.946.31) ist in der Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das Abkommen zielt darauf ab, gemeinsame Ursprungsregeln zwischen den PEM-Partnerländern festzulegen, um den Handel zu erleichtern und die Lieferketten innerhalb dieser Zone zu integrieren, ohne die bestehenden FHA in der Zone in der Substanz zu verändern. Das Übereinkommen schafft eine diagonale Kumulationszone.

Revidiertes PEM-Übereinkommen

Die Partnerländer haben sich durch die Annahme des PEM-Übereinkommens im Jahr 2011 dazu verpflichtet, die Regeln zu überarbeiten, welche aus den 1970er-Jahren stammen und nicht mehr den heutigen Produktionsketten entsprechen. Am 7. Dezember 2023 haben die Vertragsparteien die Revision des PEM-Übereinkommens angenommen, welche auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Die Revision vereinfacht den Rechtsrahmen und die Ursprungszertifizierung, erlaubt flexiblere Lieferketten und sorgt so für eine bessere Abstimmung zwischen den Ursprungsregeln und den Produktionsketten in der PEM-Zone.

Da die Revision des Übereinkommens, für welche die Einstimmigkeit aller Partnerländer erforderlich ist, lange Zeit blockiert blieb, hat die überwiegende Mehrheit der Vertragsparteien beschlossen, die Regeln des revidierten Übereinkommens bereits bilateral und übergangsweise anzuwenden. Die revidierten Regeln werden mit der EU und weiteren Freihandelspartnern angewendet. Bis zum 31. Dezember 2024 können die Exportunternehmen entweder die Regeln des heutigen Übereinkommens oder die revidierten Regeln anwenden. Weitere Informationen finden Sie in der untenstehenden Informationsnotiz.

Fachkontakt
Letzte Änderung 23.09.2024

Zum Seitenanfang

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Internationaler Warenverkehr
Holzikofenweg 36
3003 Bern

Tel. +41 (0)58 464 08 74

E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/warenhandel/praeferenzieller_ursprung.html