Nichtpräferenzieller Ursprung

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln kommen zur Anwendung, wenn es keine Handelspräferenzen gibt, d. h. wenn der Handel auf der Grundlage des Meistbegünstigungsprinzips abgewickelt wird. Sie dienen dazu, im Hinblick auf die Anwendung von handelspolitischen Massnahmen, wie Antidumpingzöllen, Handelsembargos oder Schutzmassnahmen das Ursprungsland der Ware zu bestimmen. Oft werden die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln auch für die Erstellung von Handelsstatistiken, im öffentlichen Beschaffungswesen und bei der Ursprungskennzeichnung verwendet.

In der Schweiz wird bei der Ausfuhr der nichtpräferenzielle Ursprung von Waren anhand der Kriterien bestimmt, die in der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (SR 946.31) sowie in der Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (SR 946.311) festgelegt sind. Auf Antrag eines Ausführers oder eines inländischen Lieferanten erstellt die Beglaubigungsstelle der zuständigen kantonalen Industrie- und Handelskammer einen Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs (Ursprungsbeglaubigung). Die Ursprungsbeglaubigung bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware. Wenn dies die zuständige Behörde des Einfuhrlandes verlangt, ist ihr die nichtpräferenzielle Ursprungsbeglaubigung vorzulegen.

In zahlreichen Ländern, namentlich jenen, die wie die Vereinigten Staaten oder die Europäische Union handelspolitische Massnahmen anwenden, bestimmt das Einfuhrland den nichtpräferenziellen Ursprung nach seinen eigenen Ursprungsregeln. Die nichtpräferenzielle Ursprungbeglaubigung des Exportlandes ist bei der Bewertung, ob solche handelspolitischen Massnahmen bei der Einfuhr in diese Länder Anwendung finden, nicht massgebend. Die Schweiz wendet zurzeit keine handelspolitischen Schutzmassnahmen an.

Die Regeln des nichtpräferenziellen Ursprungs sind nicht mit denjenigen des präferenziellen Ursprungs zu verwechseln. Letztere bestimmen, ob Handelswaren im Sinne der Präferenzsysteme oder -abkommen als Ursprungswaren gelten und ob sie in den Genuss der Zollbegünstigungen des Allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS) oder der Freihandelsabkommen kommen.

Ebenso wenig sind die Regeln des nichtpräferenziellen Ursprungs mit denjenigen der «Swissness» zu verwechseln. Diese Gesetzgebung bietet einen besseren Schutz für die Bezeichnung «Schweiz» und das Schweizerkreuz. Sie erlässt Regeln für die Verwendung von Schweizer Herkunftsangaben zu Werbezwecken und trägt dazu bei, die missbräuchliche Verwendung der «Marke Schweiz» zu verhindern und deren Wert nachhaltig zu bewahren.

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Letzte Änderung 01.11.2022

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