Das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) hat zum Ziel, den Rohstoffpreisnachteil der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie im Vergleich zu importierten landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten (z.B. Schokolade, Biskuits, Kindernährmittel) auszugleichen. Bei der Einfuhr werden hierzu Einfuhrzölle (bewegliche Teilbeträge) erhoben, die die in den importierten Verarbeitungsprodukten enthaltenen Grundstoffe auf das inländische Preisniveau erhöhen sowie die Preisdifferenzen von landwirtschaftlichen Grundstoffen zwischen den inländischen und ausländischen Märkten reflektieren. Die Zolltarifbildung für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte erfolgt dabei auf rechnerische Art, wobei die Referenzpreise für Grundstoffe den Ausgangspunkt bilden. Die Ausfuhrbeiträge gemäss dem alten Schoggigesetz (Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten) wurden per 1. Januar 2019 aufgehoben.
Mit dem Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten werden auch die vertraglichen Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz-EU (SR 0.632.401.2) umgesetzt, das den Preisausgleichsmechanismus im Handel mit der EU regelt. Das Protokoll Nr. 2, das im Rahmen der bilateralen Abkommen II revidiert wurde, berücksichtigt den Unterschied zwischen den schweizerischen Preisen und den tieferen Grundstoffpreisen in der EU (Nettopreisausgleich) und nicht den Unterschied zwischen den schweizerischen Preisen und den noch tieferen Preisen des Weltmarktes.