Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Besonders besorgniserregende Stoffe weisen mindestens eine der folgenden Eigenschaften auf:

  • CMR Stoffe (Krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsschädigend)
  • PBT (Persistent, Bioakkumulierbar, Toxisch) oder vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulierbar)
  • vergleichbare besorgniserregende Eigenschaften (bspw. endokrin disruptiven Eigenschaften)

In der Schweiz werden die SVHC im Anhang 3 der Chemikalienverordnung (ChemV) aufgelistet. Die im Anhang 3 ChemV gelisteten SVHC sind Kandidatenstoffe für eine Aufnahme in Anhang 1.17 der Chemikalien Risikoreduktions Verordnung (ChemRRV). Der Anhang 3 ChemV orientiert sich gemäss Praxis des autonomen Nachvollzugs an der europäischen Kandidatenliste. 

Das Ziel der SVHC Regulierung ist, diese Stoffe, ihrer gravierenden Gefährdungsklassifikation wegen direkt dem Substitutionsdruck zu unterstellen.

Rechtliche Grundlagen: Einzelne SVHC Stoffe sind im Anhang 1.17 der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung, ChemRRV (SR 814.81) reguliert. 

Weiterführende Information: Informationen der Anmeldestelle für Chemikalien 

Letzte Änderung 29.10.2024

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https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Chemikalien-und-Arbeit/grenzwerte_svhc.html