Schutzmassnahmen

Zur Einschränkung der Exposition der Arbeitnehmenden sind zuerst technische (örtliche Absaugung, Belüftung, etc.) oder organisatorische Massnahmen zu treffen. Reichen diese nicht aus, um die Exposition auf ein akzeptables Mass zu begrenzen, müssen die Arbeitnehmenden zusätzlich eine persönliche Schutzausrüstung verwenden. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung muss gemäss der Risikobewertung evaluiert und angepasst werden.

Organisatorische und technische Schutzmassnahmen

Der Hersteller eines chemischen Stoffes oder einer chemischen Zubereitung muss gemäss Artikel 20 der Chemikalienverordnung (ChemV) in Unterabschnitt 7.1 des Sicherheitsdatenblattes (SDB) Angaben zu Schutzmassnahmen zur sicheren Handhabung machen.

Anzugeben sind Schutzmassnahmen für den sicheren Umgang mit dem chemischen Stoff, einschliesslich Empfehlungen für technische Massnahmen beispielsweise zur:

  • räumlichen Begrenzung der Freisetzung eines Stoffes oder einer Zubereitung
  • örtlichen und generellen Belüftung
  • Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung
  • Verhinderung von Bränden
  • Verhinderung der Handhabung von unverträglichen Stoffen und Gemischen
  • Verringerung der Freisetzung eines Stoffs oder Gemisches in die Umwelt, wie das Vermeiden des Verschüttens oder Eindringens in die Kanalisation

Für Stoffe und Gemische, die für spezifische Endanwendungen hergestellt wurden, müssen sich die Empfehlungen auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen und ausführlich und praxistauglich sein. Ist ein Expositionsszenario beigefügt, kann darauf verwiesen werden oder es sind die in den Unterabschnitten 7.1 und 7.2 verlangten Angaben zu machen. Hat ein Akteur der Lieferkette eine Stoffsicherheitsbeurteilung für das Gemisch durchgeführt, brauchen das Sicherheitsdatenblatt und die Expositionsszenarien nur mit dem Stoffsicherheitsbericht für das Gemisch und nicht mit den Stoffsicherheitsberichten für jeden in dem Gemisch enthaltenen Stoff übereinzustimmen. Falls branchen- oder sektorspezifische Leitlinien verfügbar sind, kann (unter Angabe von Quelle und Erscheinungsdatum) ausführlich darauf Bezug genommen werden.

Die Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz enthält in Kapitel 2 Abschnitt 6 Artikel 27 und 28 (Wegleitung ArGV 3) weitere Angaben zum Thema persönliche Schutzausrüstung.


Persönliche Schutzmassnahmen

Gemäss Artikel 20 der Chemikalienverordnung (ChemV) muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) die Anforderungen gemäss Anhang II der EU-REACH-Verordnung erfüllen. Dieser wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 letztmals angepasst. Dazu gehört, dass der Hersteller in Abschnitt 8 des SDB folgende Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung machen muss.

a. Augen-/Gesichtsschutz

Die Art des erforderlichen Augen-/Gesichtsschutzes, wie zum Beispiel Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild, ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.

b. Hautschutz

i. Handschutz

Der Typ der bei der Handhabung des Stoffs oder Gemischs erforderlichen Schutzhandschuhe ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes sowie im Hinblick auf Umfang und Dauer der Hautexposition eindeutig anzugeben, ebenso:

  • die Art des Materials und die Materialstärke,
  • die typische bzw. früheste Durchbruchszeit des Handschuhmaterials.

Falls erforderlich, sind zusätzliche Massnahmen zum Handschutz anzugeben.

ii. Sonstige Schutzmassnahmen

Falls der Schutz anderer Körperteile als der Hände notwendig ist, sind Art und Qualität der erforderlichen Schutzausrüstung, wie Schutzhandschuhe mit Stulpen, Stiefel und Overalls, auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahren und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.

Gegebenenfalls ist auf zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemassnahmen hinzuweisen.

c. Atemschutz

Bei Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub ist auf der Grundlage der Gefahr und des Expositionspotenzials die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung anzugeben und dabei auf die Atemschutzmasken samt dem passenden Filter (Patrone oder Behälter), den geeigneten Partikelfiltern und geeigneten Masken (z.B. Viertel-, Halb-, Vollmaske und Art des Filtergeräts) oder auf die umluftunabhängigen Atemschutzgeräte einzugehen. 

d. Thermische Gefahren

Bei Materialien, die eine thermische Gefahr darstellen, ist in den Angaben zur Schutzausrüstung besonders auf die Ausführung der persönlichen Schutzausrüstung einzugehen.

Folgende Normen existieren für die persönliche Schutzausrüstung im Umgang mit chemischen Stoffen und Zubereitungen (die nachfolgende Liste ist nicht abschliessend):

  • Augenschutz:
    EN 166
  • Schutzhandschuhe:
    EN 374-1, EN 374-2, EN 374-3
  • Schutzbekleidung:
    EN 13832, EN 340, EN 14605
  • Atemschutz:
    EN 136, EN 140, EN 14387, EN 143, EN 149

Die Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz enthält in Kapitel 2 Abschnitt 6 Artikel 27 und 28 (Wegleitung ArGV 3) weitere Angaben zum Thema persönliche Schutzausrüstung.

Letzte Änderung 07.04.2016

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