Luftverunreinigung, Lüftung, Nichtraucherschutz

Es soll immer genügend Frischluft ohne schädliche oder belästigende Substanzen oder Gerüche zugeführt werden. 

Arbeitsplätze müssen durch eine natürliche Lüftung oder durch eine Lüftungsanlage ausreichend belüftet werden. Luftverunreinigungen (Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub, Späne und dergleichen) müssen so nahe an der Quelle wie möglich wirksam abgesaugt werden. Die Luftqualität in nichtindustriellen Betrieben muss mindestens so gesund sein wie die Luftqualität der Aussenluft.

Die Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz enthält nähere Angaben dazu. 


Nichtraucherschutz

Der Schutz vor Passivrauchen wird in einem neuen Gesetz geregelt.

Seit dem  1.5.2010 gelten das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung).

Artikel 19 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), in dem bisher auf Bundesebene der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz geregelt war, wird mit der neuen Regelung aufgehoben.

Das neue Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Weitere Informationen zum Bundesgesetz und zur Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen sind auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG unter nachfolgendem Link enthalten: 

Letzte Änderung 15.06.2021

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