Nichtionisierende Strahlung (NIS)
Nichtionisierende Strahlung (NIS) tritt in unserer Umwelt und am Arbeitsplatz in verschiedenen Formen auf. Dazu gehören beispielsweise elektromagnetische Felder von Stromleitungen (Hochspannung, Bahn, Trafo, Induktion etc.), die hochfrequente elektromagnetische Strahlung von Mobilfunk und Funknetzwerken sowie die statischen Magnetfelder der Magnetresonanz (MRI etc.).
Physikalisch unterscheiden sich diese Strahlungsarten einerseits in der Frequenz (Schwingungen pro Sekunde) und anderseits in der Signalform. Je nach Frequenz haben sie unterschiedliche Ausbreitungseigenschaften in der Luft. NIS übt je nach Frequenz unterschiedliche Wirkungen auf den Menschen aus. Elektromagnetische Felder werden üblicherweise mit EMF abgekürzt. In der Öffentlichkeit hat sich der Begriff Elektrosmog etabliert.
Zu den physikalischen Einwirkungen am Arbeitsplatz gemäss Artikel 2 (Grundsatz) der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz zählt auch die Nichtionisierende Strahlung.
Sie darf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigen. Die NIS-Belastung durch betriebsexterne Quellen (z.B. Stromleitungen, Sendeanlagen, Eisenbahnen) ist auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) mit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt [SR 814.710]. Zum Schutz der Bevölkerung gelten Immissionsgrenzwerte, welche vor wissenschaftlich erwiesenen Gefahren schützen. Zusätzlich - basierend auf dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes - wurden noch die strengeren Anlagegrenzwerte festgelegt, mit denen vor allem die Immissionen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), das sind z.B. Wohnbereiche, Schulen, Spitäler, aber auch ständige Arbeitsplätze niedrig gehalten werden.
Für berufliche Expositionen durch betriebsinterne Quellen (z.B. elektrische Schweissgeräte, Induktion, Galvanisierung, Stromverteilung) gelten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) [SR 832.30] und die darauf basierenden Grenzwerte am Arbeitsplatz [SUVA 1903]. Personen mit aktiven medizinischen Implantaten (z.B. Herzschrittmacher, Defibrillatoren) sind möglicherweise auch beim Einhalten dieser Grenzwerte ungenügend geschützt. In solchen Fällen ist eine besondere Abklärung am Arbeitsplatz erforderlich. Im Sinne der Vorsorge sollen NIS-Belastungen bei beruflicher Exposition auch unterhalb dieser Grenzwerte möglichst reduziert oder vermieden werden.
Zuständigkeiten bezüglich NIS an Arbeitsplätzen
Das SECO und die SUVA sind zuständig für den Schutz vor NIS am Arbeitsplatz. Die bestehenden Arbeitsplatzgrenzwerte [SUVA 1903] regeln die maximal zulässigen nichtionisierenden Strahlungen im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz unter dem Gesichtspunkt der Unfall- und Berufskrankheitenverhütung. Wirken betriebsfremde Anlagen oder Einrichtungen auf den Arbeitsplatz ein, so sind die Grenzwerte gemäss NISV einzuhalten.
Das SECO gibt Auskunft über: Allgemeinen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Grenzwerte, Mutterschutz und NIS (siehe unten), Prävention und Reduktion von NIS-Belastungen am Arbeitsplatz und Messmethoden.
Die SUVA gibt Auskunft über: Berufskrankheitenverhütung, Arbeitsplatzgrenzwerte, Messmethoden, Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte.
Mutterschutz und NIS
Bei Tätigkeiten unter Exposition von nichtionisierenden Strahlungen (statische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz) sind für schwangere Mitarbeiterinnen die Grenzwerte für Nichtionisierende Strahlung, d.h. statische und elektromagnetische Felder gemäss Anhang 1 zu Art. 12 Abs. 3 der Mutterschutzverordnung einzuhalten.
Besondere exponierte Berufsgruppen sind beispielsweise:
- Köchinnen in der Gastronomie mit Induktionskochgeräten/-anlagen,
- Bedienungspersonal MRT-Anlagen (z.B. MTRA in Spitälern).
Für diese Berufsgruppen werden durch die Branchen entsprechende Empfehlungen ausgearbeitet.