Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

Zur Einschränkung der Exposition der Arbeitnehmenden sind zuerst technische (örtliche Absaugung, Belüftung, etc.) oder organisatorische Massnahmen zu treffen. Reichen diese nicht aus, um die Exposition auf ein akzeptables Mass zu begrenzen, müssen die Arbeitnehmenden zusätzlich eine persönliche Schutzausrüstung verwenden. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung muss gemäss einer Risikobewertung evaluiert und angepasst werden. 

Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen ebenfalls die aufgrund der Arbeit notwendigen Arbeitskleider (beispielsweise Regenschutz bei Arbeit im Freien). Sich gegen die saisonalen klimatischen Bedingungen zu schützen (Pullover im Winter usw.), bleibt jedoch dem Einzelnen überlassen.

Die Wegleitung zu den Verordnungen 3 zum Arbeitsgesetz enthält nähere Angaben dazu: 

Spezielle Bedingungen bei chemischen Stoffen

Der Umgang mit chemischen Produkten ist bezüglich Schutzmassnahmen gleich zu handhaben wie der Umgang mit anderen gefährlichen Substanzen. Eine detailliertere Beschreibung des rechtlichen Rahmens und der technischen, organisatorischen sowie persönlichen Schutzmassnahmen finden Sie hier.  

Letzte Änderung 11.03.2016

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