Grundlagen
Die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabe-verordnung, PBV; SR 942.211) basiert auf den Artikeln 16 bis 20 sowie 24 bis 27 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR. 241). Sie bezweckt Preisklarheit, eine gute Vergleichbarkeit der Preise sowie die Verhinderung irreführender Preisangaben.
Die PBV kommt in den folgenden drei Themengebieten zur Anwendung: Erstens beim Angebot von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten, zweitens beim Angebot von gewissen Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten und drittens beim Einsatz von Preisen, bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Preisgrenzen in der Werbung.
Für den Konsumentinnen und Konsumenten angebotene Waren ist der Endpreis in Schweizerfranken anzugeben, welcher die Konsumentin oder der Konsument effektiv zu bezahlen hat (Art. 3 Abs. 1 PBV). Dieser sog. Detailpreis umfasst somit sämtliche auf Konsumentinnen und Konsumenten überwälzten öffentlichen Abgaben – namentlich die Mehrwertsteuer, aber auch Tabak-, Alkoholsteuern, Benzinabgaben oder vorgezogene Recyclinggebühren sowie alle weiteren, nicht frei wählbaren Zuschläge wie beispielsweise Urheberrechts-vergütungen (Art. 4 Abs. 1 PBV).
Für messbare Waren ist der Grundpreis in der entsprechenden Masseinheit (z.B. Preis pro kg, m2, l, etc.) anzugeben. Ausnahmen sind in Art. 5 Abs. 3 PBV geregelt. Handelt es sich um messbare und bereits vorverpackte Waren (z.B. abgepackter Käse), so sind neben dem Grundpreis auch die Menge sowie der Detailpreis anzuschreiben.
Bei der Preisbekanntgabe für Waren lassen sich also die folgenden drei Warenkategorien unterscheiden, für welche leicht abweichende Regelungen der Preisbekanntgabepflicht bestehen:
Anzugebender Preis | Beispiel | |
---|---|---|
1. Nicht messbare Waren | Angabe des Detailpreises (tatsächlich zu bezahlender Preis) in CHF (art. 3 Abs. 1 PBV) |
Herren-Hemd: CHF 150.00 |
2. Messbare Waren | Angabe des Grundpreises in CHF je Masseinheit (Ausnahmen gemäss Art. 5 Abs. 3 PBV; gängige Gewichte, Preis pro Stück etc.) |
Spannteppich: CHF 5.00 / m2 |
3. Messbare vorverpackte Waren | Angabe des Detailpreises sowie zusätzlich Grundpreis in CHF je Masseinheit und Menge |
Konfitüre-Glas à 340g: 340g = CHF 3.90 100g = CHF 1.44 |
Im Bereich der Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten besteht nur dann eine Preisbekanntgabepflicht gemäss PBV, wenn die Dienstleistung im Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV erfasst ist. Ist eine Dienstleistung im Katalog erfasst, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise inkl. sämtliche auf Konsumentinnen und Konsumenten überwälzten öffentlichen Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie alle weiteren, nicht frei wählbaren Zuschläge bekanntzugeben. Eine Ausnahme bilden die Kurtaxen, welche separat ausgewiesen werden dürfen.
Je nach Art der Dienstleistung sieht die PBV spezielle Vorschriften betreffend Art und Weise der Preisbekanntgabe vor (Art. 11 bis Art. 12 PBV).
Als Werbung im Sinne der PBV gilt jede Ankündigung mit Hilfe eines Werbemittels zum Zweck der Absatzförderung, also die systematische Adressierung an eine Personenmehrheit zwecks Abschluss eines Rechtsgeschäfts.
Sodann ist zu unterscheiden zwischen Werbung ohne Preisangaben (oder ohne bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen) und Werbung mit Preisangaben (oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen). Erstere sind nicht von der PBV erfasst (vgl. Art. 13 Abs. 1 PBV), weshalb auch keine Preisbekanntgabepflicht besteht. Ebenfalls nicht erfasst ist Werbung mit blossen abstrakten Preisinformationen (z.B. „Preishit“, „supergünstig“ oder „Aktionspreis“).
Bei Werbung mit Preisangaben (oder mit bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen sowie Preisgrenzen) sind jedoch die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekannt zu geben, und zwar für sämtliche Waren und Dienstleistungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV). In diesem Fall hat der Werbende den tatsächlich zu bezahlenden Preis in der Werbung zu nennen. Nicht angegeben werden muss der sog. Grundpreis bei messbaren Waren. Auch bei der Preisbekanntgabe in der Werbung besteht eine Pflicht zur hinreichenden Spezifizierung, d.h. aus der Werbung muss hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht (Art. 14 PBV).
Die PBV ist jedoch nur dann für Waren- oder Dienstleistungsangebote sowie Werbung anwendbar, sofern sich diese an Konsumentinnen und Konsumenten richtet. Richtet sich ein Angebot oder eine Werbung an andere Anbieter (Business to Business), so kommt die PBV nicht zur Anwendung. Unter Konsumentinnen und Konsumenten werden Personen verstanden, die Waren oder Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen (Art. 2 Abs. 2 PBV).
Sanktionen beim Verstoss gegen eine Bestimmung des UWG im Bereich der Preisbekanntgabe sind in Art. 24 UWG geregelt. Dieser sieht eine „Busse bis 20‘000 Franken“ vor.
Rechtliche Grundlagen
PBV-Revisionen
Medienmitteilungen und weitere Informationen
Medienmitteilungen
Weitere Informationen
Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe (PDF, 888 kB, 15.05.2020)Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.3237 Lombardi vom 15. März 2018
Letzte Änderung 15.12.2023