Im Bereich Investitionen wird geregelt, dass die Investoren einer Vertragspartei das Recht haben, ein Unternehmen in der anderen Vertragspartei zu gründen oder zu übernehmen, und zwar grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren. Die entsprechenden Verpflichtungen für die Dienstleistungssektoren finden sich unter der Erbringungsart «gewerbliche Niederlassung» des Kapitels Dienstleistungshandel. Der Investitionsschutz wird grundsätzlich in den bilateralen Investitionsschutzabkommen geregelt und nicht in den FHA.
International tätige Investoren sind für ihre oft sehr langfristigen Investitionen auf möglichst stabile, sichere und vorhersehbare Rahmenbedingungen angewiesen. Bei Investitionsentscheiden berücksichtigen Unternehmen neben Marktgrösse, Infrastruktur etc. auch die durch völkerrechtliche Verträge (Investitionsschutzabkommen, FHA, Doppelbesteuerungsabkommen) gewährte zusätzliche Rechtsicherheit. Handel und Investitionen sind eng miteinander verknüpft. Tiefere Zölle in einem Freihandelspartnerstaat erhöhen auch die Attraktivität der Schweiz als Investitionsstandort. Im Rahmen der globalen Wertschöpfungsketten und der Wettbewerbsfähigkeit ist es für Schweizer Unternehmen aber auch von Interesse, in anderen Staaten (zumindest Teile ihrer Produktion) produzieren zu können. Für die Schweiz sind somit neben günstigen Rahmenbedingungen für den Handel auch solche für Investitionen von grossem Interesse. Die Schweiz gehört weltweit zu den zehn Staaten mit den grössten Beständen an Direktinvestitionen im Ausland (Daten IWF/Coordinated Direct Investment Survey). Schweizerisch beherrschte Tochtergesellschaften beschäftigen im Ausland über 2 Mio. Personen (Daten SNB/Direktinvestitionen). Gleichzeitig gehört die Schweiz zu den zehn grössten Empfängern von Auslanddirektinvestitionen (Daten IWF/CDIS). Ausländische Unternehmen beschäftigen in der Schweiz über 1 Mio. Personen (Daten BFS/Statistik der Unternehmensgruppen STAGRE).
FAQ Investitionen
Die Schweiz ist grundsätzlich bestrebt, in allen neuen FHA Marktzugang für Investitionen auszuhandeln. Bei OECD-Staaten bestehen bereits solche Marktzugangsverpflichtungen für Investitionen im Rahmen der OECD-Liberalisierungskodizes, die Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen in FHA (Diskussionen im Gemischten Ausschuss, Schiedsgericht) ist jedoch besser als unter den OECD-Verpflichtungen. Der Schutz von getätigten Investitionen (Phase nach Marktzugang) wird in Investitionsschutzabkommen geregelt.
Es fehlt an allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen für die Nichtdienstleistungssektoren (verarbeitende Industrie, Agrarwirtschaft, Bergbau, Energieproduktion), wie sie beispielsweise im Rahmen der WTO für die Niederlassung in Dienstleistungssektoren besteht. Solche Verpflichtungen werden daher im FHA Investitionskapitel ausgehandelt.
International tätige Investoren sind für ihre langfristigen Investitionen in anderen Staaten auf stabile und vorhersehbare Rahmenbedingungen angewiesen. Die staatsvertragliche Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung bei der Niederlassung (Übernahmen von Unternehmen, Gründung von Unternehmen) gibt Investoren solche zusätzliche Rechtssicherheit.
Letzte Änderung 19.10.2020