Die Ursprungsregeln bestimmen, welche Produkte im Rahmen eines FHAs in den Genuss von Präferenzzöllen kommen. Ursprungserzeugnisse müssen entweder vollständig gewonnen oder hergestellt (z.B. muss eine Kuh in der Schweiz geboren und grossgezogen werden) oder im Gebiet eines FHA-Partners in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein (z.B. Herstellung einer Maschine, die auch ausländische Komponenten beinhaltet). Einfache und liberale Ursprungsregeln sind in einem Kontext, in dem Produkte zunehmend Vorleistungen aus verschiedenen Ländern enthalten und die Produktionsprozesse mehrere Volkswirtschaften umfassen, notwendig.
Die Ursprungsregeln in einem FHA bestehen aus den materiellen Bestimmungen (meistens in einem Anhang geregelt) und den sogenannten Listenregeln (Product Specific Rules, PSR). Die Bestimmungen definieren u.a., was als Ursprungserzeugnis gilt, welche Bestimmungen hinsichtlich dem Transport von einer in eine andere Vertragspartei gelten, welche Ursprungsnachweise verwendet werden müssen, wie die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen geregelt ist und was beim Import und Export sonst noch beachtet werden muss. In den Listenregeln ist jedem Erzeugnis eine Regel zugeordnet, die die Be- oder Verarbeitung festgelegt, die mindestens gemacht werden muss, damit das Enderzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei im Sinne des FHA gelten kann. Sowohl die Bestimmungen, als auch die Listenregeln unterscheiden sich meist in den verschiedenen Abkommen. Grund dafür sind die unterschiedlichen Interessen und Sensibilitäten, welche die Vertragsparteien gegenüber verschiedenen Partnerstaaten haben. Die Listenregeln sollen die aktuellen Be- oder Verarbeitungsprozesse der Schweizer Produzenten reflektieren, damit diese vom FHA profitieren können.
FAQ Ursprungsregeln
Wie der gesamte Inhalt eines FHAs, sind auch die Listenregeln das Resultat von Verhandlungen. Die Ausgangspositionen sind am Anfang der Verhand-lungen oft unterschiedlich. Sie sind das Abbild der Erwartungen der Wirt-schaft, und der Wirtschaftspolitik eines Landes. Daraus ergibt sich bei den Verhandlungen automatisch, dass ein Land bei der Ausgestaltung der Listen-regeln bei gewissen Erzeugnissen mehr oder weniger flexibel sein kann, während ein anderes Land andere Sensitivitäten hat. Die individuellen Lö-sungen, die mit verschiedenen Verhandlungspartnern gefunden werden müssen, resultieren in Listenregeln, welche nicht in jedem FHA identisch sind.
Die Ursprungsregeln sind meistens in einem Anhang geregelt.
In der Richtlinie 30 (R-30) der Eidgenössischen Zollverwaltung sind die relevanten Ursprungsregeln zu den FHA der einzelnen Länder verlinkt (Spalten "Ursprungsbestimmungen" und "Liste der erforderlichen Bearbeitungen").
Letzte Änderung 19.10.2020