Das Kapitel über die Streitbeilegung sieht ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die korrekte Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor. Die im Rahmen der EFTA abgeschlossenen FHA sehen vor, dass Differenzen zwischen den Parteien nach Möglichkeit im Rahmen von Konsultationen gelöst werden sollten. Die entsprechenden FHA sehen darüber hinaus ein Schiedsverfahren vor für Fälle, in denen diplomatische Mittel nicht zur Beilegung eines Streitfalls führen. Ein solches Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall geschaffen und besteht aus drei erfahrenen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern. Das Schiedsgericht beurteilt die Vereinbarkeit der umstrittenen Massnahme mit dem FHA verbindlich und abschliessend.
FAQ Streitbeilegung
Bisher wurde gegen die Schweiz noch nie ein Streitbeilegungsverfahren angestrengt und die Schweiz hat ihrerseits auch noch nie ein solches Verfahren gegen eine andere Partei eröffnet. Sämtliche Differenzen konnten bisher im Rahmen von Konsultationen im gemischten Ausschuss geregelt werden. Die Möglichkeit zur Eröffnung eines solchen Verfahrens hat vor allem eine präventive Wirkung: Sie übt einen gewissen Druck aus, einen Konsens zu finden. Im Gegensatz zu einem Schiedsverfahren, dessen Ergebnis verbindlich ist und von einem Dritten auferlegt wird, lassen sich im Rahmen von Konsultationen pragmatische Lösungen finden, mit deren Umsetzung die beklagte Partei einverstanden ist.
Erst wenn die Konsultationsphase abgeschlossen ist und eine Regelung der Streitigkeit nicht auf diesem Weg möglich war, kann die klagende Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen. Beide Streitparteien ernennen sodann eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter. Diese zwei wählen wiederum die dritte Schiedsrichterin bzw. den dritten Schiedsrichter, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
Ja, sofern die Parteien nichts anderes beschliessen.
Die Schweiz strebt öffentliche Verhandlungen an, soweit keine vertraulichen Informationen behandelt werden. Einige FHA sehen allerdings, ähnlich wie in der WTO, geschlossene Verhandlungen vor.
Eine Privatperson kann kein Streitbeilegungsverfahren unter einem FHA einleiten. Die Aktivlegitimation besitzen ausschliesslich die Vertragsparteien, d.h. die Staaten. Die zuständigen Schweizer Behörden entscheiden im Einzelfall darüber, ob ein Schiedsverfahren einzuleiten ist. Dabei sind neben den erwarteten Erfolgschancen aus rechtlicher Sicht auch politische Erwägungen zu berücksichtigen.
Das Schiedsgericht beurteilt die Vereinbarkeit der umstrittenen Massnahme mit dem FHA und ordnet gegebenenfalls an, dass die beklagte Partei diese Massnahme anpasst, sodass sie mit dem Abkommen im Einklang steht. Es gibt keine Sanktionen gegenüber der Partei, die gegen ein FHA verstösst. Passt die beklagte Partei die Massnahme nicht an, kann ein weiteres Verfahren eröffnet werden, das unter Umständen zu einem Ausgleich oder einer Aussetzung von Vorteilen führt.
Ja, es kann ein Verfahren bei der WTO eingeleitet werden, sofern die umstrittenen Bestimmungen im FHA mit denjenigen im WTO-Abkommen übereinstimmen. Die FHA der Schweiz sehen ganz allgemein vor, dass eine Streitigkeit nach freier Wahl der klagenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden kann. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus. Weichen die betreffenden Bestimmungen von denjenigen des WTO-Abkommens ab, steht indessen einzig das Forum des FHA zur Verfügung.
Letzte Änderung 10.09.2020